Maßnahmen zur Wohnraumanpassung für den Rems-Murr-Kreis

32 Hilfe und Unterstützung – die neue Pflegereform Im Juni 2021 hat der Bundestag eine neue Pflegereform beschlossen. Seit dem 1. Januar 2022 sind nun alle Regelungen in Kraft. Das Wichtigste in Kürze: • Leistungsbeträge für Pflegesachleistungen, also die Beträge für den ambulanten Pflegedienst, und für die Kurzzeitpflege sind seit 1. Januar 2022 angehoben worden. • Durch einen höheren Zuschuss zu den Pflegekosten im Heim sollen Bewohnerinnen und Bewohner seit 1. Januar 2022 finanziell entlastet werden. • Erstattungsansprüche gegenüber der Pflegeversicherung können unter bestimmten Bedingungen auch noch nach dem Tod einer pflegebedürftigen Person geltend gemacht werden. • Neu: Zusätzlich besteht ein Anspruch gegen die Krankenkasse auf Übergangspflege im Krankenhaus, wenn die Versorgung einer Person nicht anders sichergestellt werden kann. • Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten seit 1. Januar 2022 einen „Leistungszuschlag“ auf die Pflegekosten und die Ausbildungskosten. Aktuelle Pflegegeldsätze und Pflegeleistungen Pflegegrad (nach Punktezahl) alle Angaben in EURO Pflegeleistungen im häuslichen Bereich Pflegeheim wahlweise oder in Kombinationsleistung oder zusätzlich Leistungsbetrag vollstationär Enlastungsbetrag Geldleistung ambulant (selbstbeschaffte Pflegeperson) Sachleistung ambulant (Pflegedienst) PG 1 (12,5 ≤ 27) 0 € 0 € 125 € 125 € PG 2 (27 ≤ 47,5) 125 € 316 € 724 € 770 € PG 3 (47,5 ≤ 70) 125 € 545 € 1.363 € 1.262 € PG 4 (70 ≤ 90) 125 € 728 € 1.693 € 1.775 € PG 5 (90 ≤ 100) 125 € 901 € 2.095 € 2.005 € Die Leistungen der Kurzzeitpflege betragen 1.774 Euro pro Kalenderjahr. Kombinationsmöglichkeit Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Verhinderungspflege – Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson. Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf • Verhinderungspflege für bis zu 6 Wochen/42 Kalendertage im Jahr. • Verhinderungspflegegeld bis zu 1.612 Euro/Jahr • Kombination Verhinderungspflege mit Kurzzeitpflege maximal 2.418 Euro. Kurzzeitpflege – Pflegebedürftige mit einem Pflegegrad 2 bis 5 haben Anspruch auf • Kurzzeitpflege für bis zu 4 Wochen im Jahr. • Mit Kombination Verhinderungspflege insgesamt 8 Wochen/56 Kalendertage. • Bis Ende 2021: Kurzzeitpflegegeld bis zu 1.612 Euro/Jahr (Mit Kombination Verhinderungspflege 3.224 Euro). • Ab 2022: Kurzzeitpflegegeld bis zu 1.774 Euro/Jahr • Mit Kombination Verhinderungspflege 3.386 Euro. Eine Kurzzeitpflege OHNE Pflegegrad (bzw. maximal Pflegegrad 1) kann für höchstens 8 Wochen pro Kalenderjahr beantragt werden. Nachzulesen in den Gesetzestexten: § 39c SGB V Kurzzeitpflege bei feh- lender Pflegebedürftigkeit sowie § 42 Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB XI Kurzzeitpflege.

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