65 plus - Seniorenwegweiser Landkreis Waldshut

Landratsamt Waldshut Allgemeine Öffnungszeiten: Montag 08:30 – 12:30 Uhr Dienstag 08:30 – 12:30 Uhr und 13:30 – 17:30 Uhr Mittwoch geschlossen Donnerstag 08:30 – 15:30 Uhr (durchgehend) Freitag 08:30 – 12:30 Uhr Amt für Soziale Hilfen, Behinderten- und Altenhilfe Adresse: Landratsamt Waldshut Amt für Soziale Hilfen, Behinderten- und Altenhilfe Kaiserstraße 110, 79761 Waldshut-Tiengen Telefon: 0 77 51/86 0 Telefax: 0 77 51/86 42 99 E-Mail: sozialamt@landkreis-waldshut.de Zentrale Aufgabe dieses Amtes ist die soziale Sicherung hilfe- bedürftiger Mitbürgerinnen und Mitbürger. Neben finanziellen Hilfen umfasst dies auch umfangreiche Beratungs-, Hilfs- und Unterstützungsangebote. Das Aufgabenspektrum ist breit gefächert. Die folgende Aufgabenbeschreibung stellt nur eine Auswahl dar. Für ältere Menschen sind vor allem unten stehende Themenbereiche interessant. Wenn Sie zu diesen Themen Fragen haben oder wissen wollen, ob ein Antrag Aussicht auf Erfolg hätte, können Sie sich gerne an die zuständigen Ansprechpartner wenden. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Soziale Hilfen, Behinderten- und Altenhilfe helfen Ihnen gerne weiter und beraten Sie freundlich und kompetent. Die stets aktuellen Durchwahlnummern finden Sie im Internet unter www.landkreis-waldshut.de od er unter Tel. 0 77 51/86-0. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufent- halt in der Bundesrepublik Deutschland, die 1. das Renteneintrittsalter entsprechend dem Geburtsjahr erreicht haben oder 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Diese Personen haben allerdings nur dann einen Anspruch auf Leistungen, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen bzw. dem des Ehegatten oder des Lebenspartners bestreiten können. Barvermögen bis zur sog. „Freigrenze“ von 5.000,– € bei Alleinstehenden bzw. 10.000,– € bei Ehegatten oder Lebens­ partnern bleibt dabei unberücksichtigt. Für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es in der Regel keine Unterhaltsverpflichtung der Kinder. Diese Sozialleistung wird nur auf Antrag geleistet. Anträge können bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer Wohngemeinde gestellt werden. Tel. 0 77 51/86 42 31 E-Mail: daniela.bock@landkreis-waldshut.de Hilfe zur Pflege Personen, die pflegebedürftig sind, haben unter Umständen einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Diese Leistungen können gewährt werden für häusliche, teilstatio- 15

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