65 plus - Seniorenwegweiser Landkreis Waldshut

näre und vollstationäre Pflege. Zunächst muss deshalb ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, die Kosten der Pflege zu decken oder besteht keine Kranken- und Pfle- geversicherung, kann sogenannte „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden. Leistungen können ab Bekanntwerden der Notlage erfolgen. Es ist deshalb sehr wichtig, dass rechtzeitig ein Antrag gestellt wird bzw. zumindest vorab die Notlage beim Amt für Soziale Hilfen des Landratsamtes angezeigt wird, z. B. durch telefonische Benachrichtigung oder E-Mail. Dennoch ist ein schriftlicher Antrag in der Folge notwendig. Es können sowohl Pflegekosten im Heim („stationäre Pflege“) als auch in der eigenen Häuslichkeit („ambulante Pflege“) oder in einer Tagespflegeeinrichtung („teilstationäre Pflege“) übernommen werden. Finanzielle Hilfe kann demjenigen gewährt werden, dem die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. dem des Ehegatten oder Lebenspartners nicht zuzumuten ist. Barvermögen bis zur „Freigrenze“ von 5.000,– € bei Alleinstehenden bzw. 10.000,– € bei Ehegatten oder Lebenspartnern bleibt dabei unberücksichtigt. Für diese Sozialleistung wird die Unterhaltsfähigkeit der Kinder geprüft. Tel. 0 77 51/86 42 12 E-Mail: peter.gross@landkreis-waldshut.de Schwerbehindertenrecht Menschen sind behindert, wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesell- schaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebens­ alter typischen Zustand abweicht. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesell- schaft werden als Grad der Behinderung (GdB) nach Zeh- nergraden abgestuft festgestellt. Eine Feststellung ist nur zu treffen, wenn ein GdB von wenigstens 20 vorliegt. Schwerbehindertenausweise werden als Plastikkarte ausge- stellt, wenn der Grad der Behinderung wenigstens 50 beträgt. Die bisherigen Ausweise behalten ihre Gültigkeit, sie können jedoch auf Antrag kostenlos umgetauscht werden. Auf dem Schwerbehindertenausweis werden bei Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen Merkzeichen (Ver- günstigungsmerkmale) festgestellt. Merkzeichen G (Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr): Ermäßigung im öffentlichen Nahverkehr oder Kfz-Steuerer­ mäßigung Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung): Ermäßigung im öffentlichen Nahverkehr und Kfz-Steuer­ befreiung, Parkerleichterung Merkzeichen H (Hilflosigkeit): Kostenfreie Nutzung im öffentlichen Nahverkehr und Kfz-Steuerbefreiung, erhöhter steuerfreier Pauschbetrag Merkzeichen Bl (Blindheit): Kostenfreie Nutzung im öffentlichen Nahverkehr und Kfz-Steuerbefreiung, erhöhter steuerfreier Pauschbetrag 16 Der Landkreis

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