65 plus - Seniorenwegweiser Landkreis Waldshut

Eine Beglaubigung der Vorsorgevollmacht über die Betreu- ungsbehörde des Landratsamtes ist möglich. Das Vorhandensein einer Vollmacht kann in einem elektroni- schen Register der Bundesnotarkammer vermerkt werden (www.vorsorgeregister.de). Wichtig ist, dass nur eine voll geschäftsfähige Person Voll- machten rechtsgültig erteilen kann. Der durch die Vorsorgevollmacht Bevollmächtigte wird im Gegensatz zum rechtlichen Betreuer nicht vom Betreuungs- gericht kontrolliert. Betreuungsverfügung Sollten Sie niemanden kennen, dem Sie eine Vollmacht erteilen können, oder gute Gründe haben, eine gerichtliche Kontrolle vorzuziehen, dann können Sie eine Betreuungs­ verfügung verfassen. In der sogenannten Betreuungsverfügung kann man bereits vorab seine Wünsche, nach denen ein zukünftiger Betreuer handeln soll, niederlegen. In dieser Verfügung bestimmen Sie, wen Sie im Falle der Notwendigkeit zum Betreuer haben möchten. An diese Verfügung soll sich das Betreuungsgericht halten, es sei denn, es sprechen nachvollziehbare Gründe gegen die Einsetzung dieser Person. Die Betreuungsverfügung kann, im Gegensatz zur Vollmacht, auch von einer nicht voll geschäftsfähigen Person erteilt werden. Es empfiehlt sich, die Betreuungsverfügung beim zuständigen Betreuungsgericht zu hinterlegen. Ausführliche Informationen hierzu erteilen die zuständigen Betreuungsgerichte sowie die Betreuungsbehörde des Land- ratsamtes. Patientenverfügung Alle ärztlichen Maßnahmen bedürfen der Einwilligung des Patienten. Ist eine Person eines Tages nicht mehr ein­ willigungsfähig, kann eine Patientenverfügung eine wichtige Entscheidungshilfe für den behandelnden Arzt darstellen. Durch die aktuelle Gesetzgebung muss eine schriftlich abge- fasste Patientenverfügung, sofern die konkrete Behandlungs- situation vorliegt, vom Arzt, Bevollmächtigten oder Betreuer beachtet werden. Empfehlenswert ist eine jährliche Aktualisie- rung durch Ergänzung mit Ort, Datum und Unterschrift. Persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen können als schriftliche Ergänzung der Patientenverfügung beigefügt werden und stellen für die Beteiligten eine Entscheidungshilfe dar. Eine Patientenverfügung kann jederzeit widerrufen werden. Entscheidungshilfen bzw. Vordrucke erhalten Sie neben der Betreuungsbehörde auch über folgende Links: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz www.bmjv.de Bundesärztekammer www.bundesaerztekammer.de Verbraucherzentrale www.verbraucherzentrale.de 19

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