Seniorenwegweiser für den Landkreis Waldshut

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Leistungsberechtigt sind Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die 1. das Renteneintrittsalter entsprechend dem Geburtsjahr erreicht haben oder 2. das 18. Lebensjahr vollendet haben und aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Diese Personen haben allerdings nur dann einen Anspruch auf Leistungen, wenn sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus dem eigenen Einkommen und Vermögen bzw. dem des Ehegatten oder des Lebenspartners bestreiten können. Vermögen bis zur sog. „Freigrenze“ von 5.000,– € bei Alleinstehenden bzw. 10.000,– € bei Ehegatten oder Lebenspartnern bleibt dabei unberücksichtigt. Für Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es in der Regel keine Unterhaltsverpflichtung der Angehörigen. Sozialleistungen werden nur auf Antrag geleistet. Anträge können bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihrer Wohngemeinde gestellt werden. Tel. 0 77 51/86 42 31 E-Mail: katrin.maier@landkreis-waldshut.de Hilfe zur Pflege Personen, die pflegebedürftig sind, haben unter Umständen einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Diese Leistungen können gewährt werden für häusliche, teilstationäre und vollstationäre Pflege. Zunächst muss deshalb ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. 16 Der Landkreis Reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, die Kosten der Pflege zu decken oder besteht keine Kranken- und Pflegeversicherung, kann sogenannte „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden. Leistungen können ab Bekanntwerden der Notlage erfolgen. Es ist deshalb sehr wichtig, dass rechtzeitig ein Antrag gestellt wird bzw. zumindest vorab die Notlage beim Amt für Soziale Hilfen des Landratsamtes angezeigt wird, z. B. durch telefonische Benachrichtigung oder E-Mail. Dennoch ist ein schriftlicher Antrag in der Folge notwendig. Es können sowohl Pflegekosten im Heim („stationäre Pflege“) als auch in der eigenen Häuslichkeit („ambulante Pflege“) oder in einer Tagespflegeeinrichtung („teilstationäre Pflege“) übernommen werden. Finanzielle Hilfe kann demjenigen gewährt werden, dem die Aufbringung der Mittel aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. dem des Ehegatten oder Lebenspartners nicht zuzumuten ist. Barvermögen bis zur „Freigrenze“ von 5.000,– € bei Alleinstehenden bzw. 10.000,– € bei Ehegatten oder Lebenspartnern bleibt dabei unberücksichtigt. Eine Prüfung auf Unterhaltsfähigkeit der Kinder findet nur dann statt, wenn deren jährliches Gesamt-Einkommen über 100.000 € liegt. Tel. 0 77 51/86 42 12 E-Mail: peter.gross@landkreis-waldshut.de Schwerbehindertenrecht Menschen sind behindert, wenn sie körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesell-

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