Stadt Waltrop Seniorenwegweiser

16 3.1 Rentenversicherungsangelegenheiten Im Seniorenbüro haben Sie die Möglichkeit der Entgegennahme, der Beratung und Weiterleitung Ihrer Anträge aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (Erwerbsminderungs-, Hinterbliebenen-, Waisen-, Altersrenten, Kontenklärungen, Versorgungsausgleich). In allen Fragen über das Recht der gesetzlichen Rentenversicherungen erhalten Sie umfassend, unbürokratisch und qualifiziert Beratung und Auskunft bei den offiziellen Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung oder bei dem für Sie zuständigen Rententräger. Anschriften der Rentenberatungsstellen: • 45657 Recklinghausen, Königswall 16/18 Termine: 02361/3066740 • 44575 Castrop-Rauxel, Erinstraße 4 Termine: 0251/238-4646 • 44137 Dortmund, Hoher Wall 5 Termine: 0800 100 048 011 Kostenloses Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung: Mo.–Do. 7.30–19.30 Uhr, Fr. 7.30–15.30 Uhr Tel. 0800 100 048 070 3.2 Wann zahlt die Krankenkasse eine Taxifahrt? Ein Attest reicht nicht, die Krankenkasse muss vorher zustim- men. Fahrten zur ambulanten Behandlung werden grundsätzlich nicht übernommen. Ausnahmen bilden: • Fahrten zu Leistungen, die stationär erbracht werden, oder zur Durchführung von Operationen • Nach Genehmigung Serienfahrten zur ambulanten Behand- lung (Dialyse, Strahlen- und Chemotherapie) • Fahrten bei Schwerbehinderten mit Merkzeichen aG, Bl und H • Fahrten bei Pflegegrad 3, 4 und 5 mit dauerhafter Einschrän- kung der Mobilität 3.3 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit Die Grundsicherung im Alter ist eine eigenständige soziale Leistung, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensun- terhalt älterer und dauerhaft erwerbsgeminderter Personen sicherstellt. Es handelt sich hierbei nicht um Sozialhilfe. Dies bedeutet, dass Unterhaltsansprüche gegen Kinder und ggf. Eltern unberücksichtigt bleiben, sofern deren jährliches Gesamt- einkommen unter einem Betrag von 100.000 Euro liegt. Verfügt ein unterhaltspflichtiges Kind oder verfügen die unterhalts- pflichtigen Eltern jeweils über ein jährliches Gesamteinkommen von 100.000 Euro und mehr, besteht kein Anspruch auf Grund­ sicherungsleistungen. Wer kann Leistungen nach diesem Gesetz erhalten? Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, • Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. 3 Rund ums Geld

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