Stadt Waltrop Seniorenwegweiser

31 • Der Gesetzgeber hat die zweite Grenze der maximal 30 Stun- den allein mit Kostengründen begründet. Man geht davon aus, dass Pflegepersonen, die noch mehr als 30 Stunden berufstätig sind, aufgrund ihrer Berufstätigkeit ausreichend sozial abgesichert sind und daher keine weiteren Renten­ ansprüche benötigen. Auch Pflegepersonen, die bereits selbst im Rentenbezug sind (z. B. die Ehefrau), können die eigene Rente dann nicht mehr durch die Pflegetätigkeit verbessern. Leistungen zur Rentenversicherung Die Pflegeversicherung zahlt die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Abhängigkeit von der Art des Leistungs- bezuges (Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleis- tungen) und des Pflegegrades. Es werden dementsprechend unterschiedlich hohe Beiträge gezahlt und Rentenansprüche erworben. Wir bieten an ... • stationäre Altenpflege • alterspsychiatrische Pflege • Seniorenwohnungen • Mittagstisch mit eigener Küche • anerkannter Ausbildungsbetrieb • individuelle Betreuung/ Hausbesuche Eisenbahnstraße 19 · 45711 Datteln Telefon 02363 364-0 · Fax 02363 364-425 E-Mail: info@ludgerushaus.de · w ww.ludgerushaus.de Da die Höhe der Rentenzahlungen vom Leistungsbezug abhängt, kann es sinnvoll sein, im Einzelfall nur eine Kombinationsleistung zu wählen, weil dann die entsprechenden Rentenansprüche höher ausfallen. 5.7 Pfegezeitgesetz Das Pflegezeitgesetz sieht zum einen die kurzfristige Freistel- lung eines Beschäftigten bis zu zehn Tagen vor, um im akut auftretenden Pflegefall eine bedarfsgerechte Pflege organi- sieren zu können, und zum anderen eine Freistellung bis zu sechs Monaten zur Pflege eines nahen Angehörigen. Die kurz- zeitige Auszeit steht allen Beschäftigten unabhängig von der Unternehmensgröße zu. Sofern keine anderen tariflichen oder betrieblichen Vereinbarungen bestehen, ist eine Entgeltzahlung nicht vorgesehen. Der Anspruch auf Freistellung besteht nicht bei Arbeitgebern mit 15 oder weniger Beschäftigten.

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