Seniorenwegweiser der Stadt Weiden i.d. Oberpfalz

30 5. Vorsorge, Testament und Todesfall 5.1 Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Eine Krankheit oder ein Unfall können jeden in eine Situation bringen, in der er außerstande ist, für sich selbst zu entscheiden, Wünsche zu äußern und selbstbestimmt zu handeln. Auch wenn Angehörige und andere Vertrauenspersonen um die Wünsche des jeweils anderen wissen, können sie nicht rechtsverbindlich entscheiden und tätig werden. Dafür benötigen sie eine Vorsorgevollmacht. Vorsorgevollmacht In einer Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Personen benannt, die im Bedarfsfall handeln sollen. Die Vollmacht gilt nur für die Angelegenheiten, die in ihr genannt werden. Sie ermöglicht ein hohes Maß an Selbstbestimmtheit. Eine Vorsorgevollmacht ist eine absolute Vertrauenssache. Man sollte deshalb bedenken, dass es imNotfall vielleicht keineMöglichkeitmehr gibt, denBevollmächtigten zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Die Vorsorgevollmacht unterliegt keiner besonderen Formvorschrift, muss aber unbedingt persönlich unterschrieben werden. Patientenverfügung Die Patientenverfügung gibt den Willen einer Person wieder, wie im Krankheitsfall von den Ärzten mit sogenannten lebensverlängernden Maßnahmen umgangen werden soll. Nachdemder Verzicht auf lebensverlängerndeMaßnahmen eine schwerwiegende Entscheidung ist und diese Verfügungen umstritten sind, sollte man sich die Formulierungen genau überlegen und möglichst mit den Ärztinnen und Ärzten abstimmen. Die Patientenverfügung ist an keine besondere Form gebunden. Vertrauenspersonen sollten darüber informiert sein. NähereAuskünfte hinsichtlich einer Vorsorgevollmacht und einer Patientenverfügung erteilt die Betreuungsstelle der Stadt Weiden i.d.OPf. Neues Rathaus, Zimmer 0.20 Dr.-Pfleger-Straße 15, 92637 Weiden Tel. 0961 81-0 E-Mail: seniorenfachstelle@weiden.de Hier können die Formulare beglaubigt werden lassen. Um Terminvereinbarung wird gebeten. Bitte beachten Sie hierzu auch die Hinweise auf der Homepage der Stadt Weiden www.weiden.de. 5.2 Testament Notariell aufgesetztes Testament Das öffentliche, vor einem Notar mündlich erklärte, gebührenpflichtige Testament bietet den Vorteil, dass der Notar sachkundig berät und über die Konsequenzen der geplanten Verfügungen aufklärt. Das Testament wird beim Amtsgericht hinterlegt. Zweifel darüber, ob 5. Vorsorge, Testament und Todesfall

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