Der Landkreis Weilheim-Schongau - Ein Paradies auf Erden

vergleichbar. Zu den Kernaufgaben gehörte der Bau und der Unterhalt der Distriktsstraßen, der Krankenhäuser und Altenheime, die Betreuung überörtlicher Schulen, die Beschaffung von Feuerwehrgeräten sowie die Einrichtung von Sparkassen. Mit Wirkung vom 1. Juli 1862 erfolgte die Trennung von Justiz und Verwaltung, für die Verwaltungsaufgaben waren fortan die neu geschaffenen Bezirksämter zuständig. Die neuen Behörden wurden von Bezirksamtmännern (ab 1920 Bezirksoberamtmänner) geleitet, die als eingesetzte Staatsbeamte ihre Aufgaben in alleiniger Verantwortung wahrnahmen. Das politische Vertretungsorgan war der gewählte Distriksrat bzw. ab 1919 der Bezirkstag, dessen wichtigstes Gremium der Distrikts- bzw. Bezirksausschuss war. Die Bezirksämter wurden, wie die kreisunmittelbaren Städte, den Kreisregierungen unterstellt. Den rechtlichen Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts erhielten die Bezirksämter jedoch erst mit dem Selbstverwaltungsgesetz vom 22. Mai 1919. Gleichzeitig wurde das Wahlrecht zu den Bezirkstagen (Vorläufer der Kreistage) geändert. Die Bezirkstage und die Bezirksausschüsse wählten nun ihre Vorsitzenden, die nicht mehr automatisch Amtsvorstände der Behörden wurden. Unter der nationalsozialistischen Diktatur wurde in den Bezirksämtern das sogenannte Führerprinzip eingeführt und dem Bezirksausschuss seine bisherigen Rechte genommen. Seine Aufgaben wurden an einen verkleinerten Bezirkstag übertragen, der nur noch eine beratende Funktion hatte. Mit Wirkung vom 1. Januar 1939 wurde in Bayern die reichseinheitliche Umbenennung in Landkreis und Landrat vorgenommen. Nach der in Bayern 1946 erfolgten Wiederherstellung der kommunalen Selbstverwaltung wurden die Kreistage wieder als demokratisch gewählte Vertretungsorgane unter Beibehaltung der Bezeichnungen Landkreis und Landrat eingeführt. Der Landrat war aber nicht mehr ein eingesetzter Staatsbeamter, sondern Wahlbeamter, der zunächst als Kreistagsangehöriger von den Kreistagsmitgliedern gewählt wurde (1946 für zwei Jahre und 1948 für vier Jahre) und ab 1952 in direkter Wahl durch die Landkreisbevölkerung für sechs Jahre. Mit der Kreisgebietsreform vom 1. Juli 1972 entstand der neue Landkreis Weilheim-Schongau. Der vorläufige Name des neuen Landkreises lautete zunächst Weilheim und wurde durch Beschluss des Kreistages vom 1. Mai 1973 auf den Namen Weilheim-Schongau festgelegt. Bernhard Wöll (Kreisarchivpfleger) Zeit hinweg von den Adelsgeschlechtern der Welfen, der Staufer und der Andechs-Meranier geprägt. Erst nach dem Tode des Staufers Konradin im Jahre 1268 gelangte das Gericht Schongau als Teil des „konradinischen Erbes“ an die Wittelsbacher und damit an das Herzogtum Bayern. Unter Herzog Christoph wurden 1490 die Gerichte Peiting und Rauhenlechsberg in den nunmehr alleinigen Landgerichtssitz Schongau eingegliedert. Das im Schloss Pähl befindliche Gericht für den Sprengel Weilheim gelangte sechzehn Jahre nach dem 1208 erfolgten Sturz der Grafen von AndechsMeranien an die Wittelsbacher, der Gerichtssitz wurde aber erst 1506 von Pähl in die Stadt Weilheim verlegt. Vom Landgericht älterer Ordnung zum Landkreis Der Regierungsantritt von Kurfürst Max IV. Joseph im Februar 1799 läutete in Bayern eine neue Epoche ein. Unter dem Kurfürsten (ab 1806 König) Max I. Joseph und dessen Minister Graf Montgelas setzte ein grundlegender Wandel und die Neuorganisation der inneren Verwaltung ein, die von den Nachfolgern König Ludwig I. und Maximilian II. vollendet wurde. Aufgrund der Verordnung vom 20. August 1803 wurden in ganz Bayern einheitliche Landgerichte geschaffen, die zugleich Gerichte der ersten Instanz und untere Verwaltungsbehörde waren. Zu den Aufgaben gehörten unter anderem die Erteilung der Staatsbürgerschaft, das Niederlassungs-, Einwanderungs- und Auswanderungsrecht, das Passwesen, das Baugenehmigungsrecht, die Erteilung von Gewerbekonzessionen und die Armenpflege. Behördenvorstand war der Landrichter, der die umfassenden Aufgaben unter Aufsicht der Generalkreiskommissäre wahrzunehmen hatte. Als mit der späteren Trennung von Justiz und Verwaltung 1862 neben den Verwaltungsbehörden auch eigenständige Gerichte für die Zivilgerichtsbarkeit erster Instanz entstanden, wurde zur besseren Unterscheidung bei der Nennung früherer Landgerichte der Zusatz „älterer Ordnung (ä. O.)“ angefügt. Aufgrund des Gesetzes über die Distriktsgemeinden und Distriktsräte vom 28. Mai 1852 wurde für jeden Landgerichtsbereich die Distriktgemeinde als übergemeindliche Selbstverwaltungskörperschaft eingeführt, deren politisches Vertretungsorgan ein gewählter Distriktsrat war. Wichtigstes Verwaltungsgremium war der vom Distriktsrat gebildete Distriktsausschuss. Den Vorsitz in beiden Gremien führte der Amtsvorstand des Landgerichts. Die Aufgaben der Distriktsgemeinden waren schon mit denen der heutigen Landkreise Bezirksamt Weilheim Bezirksamt Schongau 13

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