Planen und Bauen in Weinheim

11 3. Das Baurecht Das öffentliche Baurecht unterscheidet zwei grundsätzliche rechtliche Bereiche. Das Bauplanungsrecht – geregelt im Baugesetzbuch (BauGB) – beschäftigt sich damit, wo und was gebaut werden darf. Zum Bauplanungsrecht gehören die Bebauungspläne als Ortsrecht in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO). Das Bauordnungsrecht – geregelt in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) – klärt, wann und wie gebaut werden darf. Es konzentriert sich also auf die Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück. Voraussetzung für die Genehmigung Ihres Bauvorhabens ist sowohl die Übereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht als auch mit dem Bauordnungsrecht sowie mit den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (Baunebenrecht). 3.1 Das Bauplanungsrecht Die Bauleitplanung Die aus dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde abzuleitende Planungshoheit beinhaltet das Recht und die Pflicht, für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Gemeindegebiet zu sorgen. Die Planungshoheit übt die Gemeinde mit den Instrumenten der Bauleitplanung aus. Die Bauleitplanung vollzieht sich in zwei Stufen. Sie umfasst den Flächennutzungsplan als vorbereitenden Bauleitplan und die Bebauungspläne als verbindliche Bauleitpläne. Für die Verabschiedung des Flächennutzungsplans und für die Satzungsbeschlüsse zu den Bebauungsplänen ist der Gemeinderat zuständig. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan umfasst das gesamte Gemeindegebiet und ordnet insbesondere den voraussichtlichen Flächenbedarf für die einzelnen Nutzungen, wie zum Beispiel für Wohnen, Gewerbe, Landwirtschaft, Wald und Gemeinbedarf. Aus dem Flächennutzungsplan entsteht grundsätzlich noch keinerlei Anspruch auf die Zulassung der dargestellten Nutzung. Er stellt die Basis für die nachfolgenden Bebauungspläne dar, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt sein müssen. Bebauungspläne Die Bebauungspläne konkretisieren die Inhalte des Flächennutzungsplans und definieren die planungsrechtlichen Zulässigkeiten. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind für jedermann verbindlich. Im Bebauungsplan werden in der Regel die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen festgesetzt. Weitere Festsetzungen, z. B. zur Begrünung, sind je nach Bedarf möglich bzw. erforderlich. Das Baugesetzbuch sieht regelmäßig eine frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vor. Dies kann z. B. in Form einer Öffentlichkeitsveranstaltung oder einer frühzeitigen öffentlichen Auslegung erfolgen. Auch die betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die einzubeziehenden Nachbargemeinden werden zu dem Vorentwurf gehört. Die eingehenden Anregungen und Stellungnahmen werden ausgewertet und können zu Änderungen der vorgesehenen Planinhalte führen.

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