Stadt Weinstadt – Ratgeber für den Trauerfall

Bei einem Trauerfall stellt sich auch immer die Frage nach der Art und dem Ort der Bestattung. In der Regel richtet sich dies zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut er in der Regel darauf, dass seine Angehörigen seinen Willen erfüllen werden. Rechtlich bindend sind jedoch getroffene Äußerungen nur dann, wenn sie als formgerechter letzter Wille verfasst wurden. Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbenen, so sind die Angehörigen grundsätzlich berechtigt, über Art und Ort der Bestattung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden. Dabei geht der Wille des überlebenden Ehegatten vor dem aller Verwandten. Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, so geht der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor. Zuständig für alle mit der Bestattung zusammenhängenden Friedhofsangelegenheiten, auch im Hinblick auf die Höhe der von der Bestattungsform abhängigen Friedhofsgebühren ist die Friedhofsverwaltung im Rathaus. Die Entscheidung über die Bestattungsform und die Art der Grabstätte ist nicht nur in Bezug auf die Kosten wichtig. Schließlich gilt es, für die unterschiedlichen Grabarten auch die verschieden langen Laufzeiten zu bedenken, die nur teilweise verlängert werden können. Auch bei den Ruhezeiten gibt es Unterschiede. Grundsätzlich gilt eine Ruhezeit von 20 Jahren für Erdbestattungen. Die Ruhezeit für Urnengräber beträgt 15 Jahre. Die generelle Grundlage für alle Angelegenheiten in Bezug auf das Friedhofswesen ist die Friedhofsordnung der Stadt Weinstadt. Darüber hinaus gilt für die Benutzung des Friedhofs sowie seiner Einrichtungen und Anlagen die entsprechende Gebührenordnung zur Friedhofsordnung. Hinsichtlich der verschiedenen Arten der Bestattung werden in Weinstadt beispielsweise folgende Grabstätten unterschieden: • Reihengrabstätten • Wahlgrabstätten • U rnenreihengrabstätten, Baumgräber, Urnengemeinschaftsfeld • Urnenwahlgrabstätten, Kolumbarien, Urnengarten • Anonyme Grabstätten Es besteht hierbei kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Ehrengrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. Reihengrabstätten Die Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Verfügungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Verfügungsrechts ist nicht möglich. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ein Reihengrab gehört zu den kostengünstigen Gräbern. Die Verfügungszeit beträgt 20 Jahre. 10 ine Orie tierungshilf bei trauerfällen Die verschiedenen Formen der Bestattung

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