Rund um das Standesamt Wernigerode

27 Sind Verheiratete am Ende doch die besseren Menschen? Zumindest steuerlich stehen sie in der Regel besser da als Singles oder Paare, die ohne Trauschein zusam- menleben. So will es Artikel 6 Absatz 1 des Grundge- setzes, der da lautet: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung.“ Am interessantesten für Ehegatten ist zweifel- los bei der Einkommensteuer die Möglichkeit der Zusammenveranlagung, denn bei ihr kommt der sogenannte Splittingtarif voll zur Geltung. Dabei wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen zunächst halbiert, für diesen Betrag anschließend die Steuer wie bisher aus der Grundtabelle abgele- sen und dann verdoppelt. Bei unterschiedlich hohem Einkommen der Ehegatten – vor allem jedoch, wenn einer der Ehegatten überhaupt keine Einkünfte hat – führt die Zusammenveranlagung zu einem erheblich niedrigeren Steuersatz und einer deutlichen Steuer­ ersparnis. Auch von der Verdopplung des Höchst- betrages für Vorsorgeaufwendungen können die Ehegatten in einem solchen Falle profitieren. Auf jeden Fall sollten Sie gleich nach der Heirat den Wechsel der Lohnsteuerklasse beantragen. Dazu gehen Sie mit Ihrer Lohnsteuerkarte zum Bürgeramt. Bei nur einem Verdiener erfolgt der Wechsel von der Steuerklasse I zur sehr viel günstigeren Steuer- klasse III, sind beide Ehepartner Arbeitnehmer, gibt es wahlweise die Steuerklassenkombination IV/IV oder III/V. Fragen Sie in Ihrer Personalabteilung, wel- che Möglichkeit für Sie günstiger ist. Der Steuerklas- senwechsel gilt übrigens nicht rückwirkend, sondern erst ab dem Ersten des Folgemonats. Heiraten mit Köpfchen © Fotohaus Heil

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