Rund um das Standesamt Wernigerode

28 meinschaft erwirbt. Wird die Gütergemeinschaft been- det, muss, sofern nicht im Ehevertrag anders vereinbart, das Gesamtgut unter den Partnern aufgeteilt werden. Bei der Wahl des Güterstandes der Gütergemeinschaft sollte beachtet werden, dass es sowohl bei der Verwaltung wie auch bei einer späteren Auseinandersetzung des Gesamt- gutes Komplikationen geben kann. Zudem besteht bei der Gütergemeinschaft das hohe Risiko der Schuldenhaftung. Sicherheit in jeder Lebensphase – Absicherung für die ganze Familie Die Jahre der Familiengründung sind bekanntermaßen eine erfüllte Zeit, jedoch finanziell manchmal eine Durststrecke. In den meisten Familien fällt ein Elternteil zumindest vorübergehend als Verdiener aus. Zugleich muss in neue Anschaffungen, wie zum Beispiel Ein- richtungsgegenstände, investiert werden. Gerade in dieser Zeit ist es notwendig, für unvorhersehbare Ereignisse, die schlagartig die Lebensgrundlage einer jungen Familie entziehen können, vorzusorgen. Mit günstigen Beiträgen und sofortigem Versicherungsschutz ist deshalb die Risiko-Lebensversicherung gerade für junge Familien der ideale Einstieg in die Familienvorsorge. Für geringe monatli- che Zahlungen erhalten Sie eine sehr hohe Auszahlungssumme, da kein Kapital gebildet wird und im Erlebensfall keine Leistung vorgesehen ist. Sobald es Ihre finanzielle Situation erlaubt, lohnt sich die Umwand- lung in eine kapitalbildende Lebensversicherung. Damit leisten Sie zusätzlich zur Absicherung Ihrer Familie einen wichtigen Beitrag zu Ihrer eigenen Altersvorsorge. Außerdem eignen sich die Risiko- und die kapitalbildende Lebens- versicherung zur Absicherung von Bankbürgschaften und Krediten, oft sind sie sogar Bedingung für ihre Gewährung. Eheliches Güterrecht Auch wenn es Ihnen schwerfällt, gerade im Trubel der Hochzeitsvorbereitungen daran zu denken: Ein Ehevertrag und eine entsprechende anwaltliche Bera- tung können viele Unklarheiten beseitigen und unange- nehmen Überraschungen vorbeugen. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Formen des ehe- lichen Güterrechts: den gesetzlichen Güterstand der Zugewinn­ gemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Das Wesen der Zugewinngemeinschaft liegt darin, dass das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau nicht zu einem gemeinsamen Vermögen der Ehegatten verbunden wird. Jeder Ehegatte bleibt also Eigentümer der Vermögenswerte, die bei der Eheschließung bereits vorhanden sind. Auch Vermögen, das ein Ehegatte nach der Eheschließung erwirbt, gehört ihm allein, sofern nicht der Sonderfall des gemeinsamen Erwerbs vorliegt. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangs- vermögen übersteigt. Die Gütertrennung ist ein Güterstand, bei dem keine güter- rechtlichen Bindungen der Ehegatten bestehen. Erforderlich ist ein von einem Notar zu beurkundender Ehevertrag. Das Ver- mögen beider Ehegatten bleibt rechtlich getrennt. Jeder Ehe- gatte verwaltet sein Vermögen selbst und unterliegt keinen Beschränkungen. Die Gütergemeinschaft, die ebenfalls einen von einem Notar zu beurkundenden Ehevertrag erfordert, zeichnet sich dadurch aus, dass das Vermögen des Mannes und das Vermögen der Frau mit Abschluss des Ehevertrages gemeinschaftliches Ver- mögen beider Ehegatten wird. Zum Gesamtgut gehört auch, was der Ehemann oder die Ehefrau während der Güterge- Wissenswertes zu Ehe und Familie

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=