Seniorenratgeber Älter werden im Lahn-Dill-Kreis

32 3.6 Entlastungsbetrag Pflegebedürftigeder Pflegegrade1bis5 inhäuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich . Der Betrag ist zweck- gebunden und kann für Tages- und Nachtpflege, für Kurzzeitpflege, für Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (siehe Kapitel 5.1 , in den Pflegegraden 2 bis 5 jedoch nicht für Leistungen im Bereich der Selbstver- sorgung) sowie für nach Landesrecht anerkannte Ange- bote zur Unterstützung im Alltag (siehe Kapitel 5.4 ) eingesetzt werden. Die Pflegekassen erstatten die tatsächlich anfallenden Aufwendungen in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich, wenn diese schriftlich nachgewiesen werden. WICHTIG: Wird das Budget innerhalb eines Kalender- jahres nicht ausgeschöpft, so kann der nicht verbrauchte Betrag in das nächste Jahr übertragen und noch bis zum 30. Juni des Folgejahres ausgegeben werden. Weitere Informationen unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ entlastungsbetrag.html (Abruf: August 2019) Zusätzlich zum Entlastungsbetrag können bis zu 40 Pro- zent der monatlichen ambulanten Pflegesachleis- tung umgewandelt und für anerkannte Angebote zur Unterstützung imAlltag eingesetzt werden. Die Selbstver- sorgung (Körperpflege etc.) ist vorrangig sicherzustellen. 3.5 Teilstationäre Pflege Wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann oder wenn dies zur Ergän- zung oder Stärkung der häuslichen Pflege erforderlich ist, besteht ab Pflegegrad 2 Anspruch auf teilstationäre Pflege in einer Einrichtung der Tages- oder Nacht- pflege . Dadurchwird die Pflegeperson zeitweise entlastet und es können beispielsweise die Zeiten einer Teilzeitbe- schäftigung überbrückt werden. Teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beför- derung von der Wohnung zur Einrichtung der Tagespflege (oder Nachtpflege) und zurück. WICHTIG: Die Leistungen für teilstationäre Pflege können zusätzlich zur ambulanten Pflegesachleistung oder demPflegegeld in vollem Umfang in Anspruch genommen werden. Folgende Leistungenwerden monatlich gewährt (Stand August 2019): Pflegegrad monatliche Leistungen PG 2 689 Euro PG 3 1298 Euro PG 4 1612 Euro PG 5 1995 Euro

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