Seniorenratgeber Älter werden im Lahn-Dill-Kreis

36 Familienpflegezeit – teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate Wenn nahe Angehörige* nachweislich länger pflege- bedürftig sind, besteht die Möglichkeit, die Arbeitszeit über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren auf bis zu 15 Stunden proWoche zu reduzieren, umhäusliche Pflege und Erwerbstätigkeit miteinander vereinbaren zu können. Gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten besteht ein Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit. WICHTIG: Die Absicht, Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen, ist dem Arbeitgeber spätestens acht Wochen vor Beginn schriftlich anzukündigen. Dabei ist auch die geplante Dauer mitzuteilen. Der Umfang und die Verteilung der Wochenarbeitszeit sind schriftlich zu ver- einbaren. Auch während der Familienpflegezeit, besteht die Möglichkeit, ein zinsloses Darlehen zu beantragen, um Einkommensverluste teilweise auszugleichen. Kombinierte Freistellungen Pflegezeit und Familienpflegezeit können individuellmitei- nander kombiniert werden. Die möglicheGesamtdauer aller Freistellungen beträgt dabei maximal 24 Monate , es gelten unterschiedliche Ankündigungsfristen. lassen, umpflegebedürftige nahe Angehörige* zu Hause zu pflegen. Gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Rechtsanspruch auf Pflegezeit. WICHTIG: Die geplante Dauer der Pflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens zehn Tage vor Beginn schrift- lich anzukündigen. Wer während der Pflegezeit teilweise arbeiten möchte, muss mit dem Arbeitgeber eine schrift- liche Vereinbarung über die Verringerung und die Vertei- lung der Arbeitszeit treffen. Erfolgt eine komplette Freistellung, so entfällt für den Zeit- raumder Pflegezeit die Sozialversicherungspflicht und es besteht kein Anspruch auf Lohn oder Gehalt. Besteht nicht die Möglichkeit, sich über ein Familienmit- glied in der Kranken- und Pflegeversicherung versichern zu lassen, so müssen sich die freigestellten Pflegeperso- nen freiwillig versichern. Für die anfallenden Beiträge kann bei der Pflegekasse des bzw. der zu pflegenden Angehö- rigen ein Zuschuss beantragt werden. Um die Einkommensverluste während der Pflegezeit abzufedern, besteht die Möglichkeit, beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zins­ loses Darlehen zu beantragen. * Nahe Angehörige sind hier: Kinder, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten/Ehegattinnen, Lebenspartner*innen, Partner*innen einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwäger*innen, Adoptiv- oder Pflegekinder (auch der Ehe- gatten/Ehegattinnen oder Lebenspartner*innen), Schwiegerkinder und Enkelkinder.

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=