Älter werden in der Gemeinde Wiefelstede

11 Information, Beratung und Hilfe Gesetzliche Betreuung Ist ein Erwachsener auf Grund einer psychischen Erkran- kung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr in der Lage, seine Angelegenhei- ten ganz oder teilweise zu erledigen, kann eine Betreu- ung angeregt werden (BGB § 1896 Abs. 1). Die Betreue- rinnen und Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, die der oder die Betroffene eigenstän- dig nicht mehr erledigen kann (BGB § 1896 Abs. 2). Die Betreuung wird vom Vormundschaftsgericht ange­ ordnet. Betreuer können eine vertraute Person oder angestellte bzw. selbstständige Berufsbetreuer sein. In erster Linie wird eine vertraute Person aus dem Famili- en- oder Bekanntenkreis bestellt. Die Betreuerbestellung darf nicht länger als notwendig angeordnet werden. Spätestens nach sieben Jahren muss über eine Aufhe- bung oder Verlängerung vom Gericht erneut entschie- den werden. Die Fünf-Jahresfrist gilt nur noch für Beschlüsse, die vor dem 01.07.2007 ergangen sind. Für alle Fragen rund um die Betreuung kann die Betreuungsstelle im Jugendamt des Landkreises Ammerland angefragt werden. Die Bera- tung ist kostenlos. Bei Bedarf können auch Einzeltermi- ne vereinbart werden. Landkreis Ammerland Betreuungsstelle im Jugendamt Ammerlandallee 12, 26655 Westerstede Leiter: Rainer Sluiter Stellvertreter: Michael Koever Telefon: 04488 56-3010 Telefon: 04488 56-3200 Vorsorgevollmacht Die Vorsorgevollmacht ist eine Möglichkeit, Vorbereitun­ gen für Erkrankungen zu treffen, die den Verlust von Selbstständigkeit und Unabhängigkeit nach sich ziehen. Eine Person des Vertrauens wird bevollmächtigt, allge- mein oder beschränkt im Bedarfsfall die Geschäfte und Interessen wahrzunehmen. Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht erübrigt sich ein gesetzliches Be- treuungsverfahren. Der Bevollmächtigte hat eine freiere Stellung als ein Betreuer, der vom Gericht überwacht wird. Die Erteilung einer Vollmacht setzt besonderes Vertrauen voraus. Um der Vorsorgevollmacht Durchsetzungskraft zu ver- leihen, sollte man sie notariell beglaubigen lassen. Dies ist nicht allgemein vorgeschrieben, aber juristisch dann erforderlich, wenn sie zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder zur Aufnahme von Darlehen be- rechtigen soll, also in allen Angelegenheiten, die Bankge- schäfte betreffen. Die Vorsorgevollmacht sollte von Zeit zu Zeit auf ihre weitere Gültigkeit hin überprüft werden. Über Inhalt und Form der Vollmacht können Sie sich bei Rechtsanwälten, dem Betreuungsverein, dem Landkreis Ammerland oder dem Amtsgericht informieren. Betreuungsverfügung Die Betreuungsverfügung als Vorsorgemaßnahme kann Aussagen beinhalten zur Betreuerwahl, zu Wünschen und Gewohnheiten, die respektiert werden sollen, zur Auswahl eines Heim- oder Pflegeplatzes etc. Sie bedarf der Schriftform und muss im Betreuungsfall dem Vor-

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