Älter werden in der Gemeinde Wiefelstede

18 Finanzielle Hilfen Leistungen der Krankenkasse Leistungen der Krankenkasse bedürfen der ärztlichen Verordnung. Erster Ansprechpartner ist der Hausarzt. Da Änderungen zur gesetzlichen Pflegeversicherung immer wieder diskutiert werden, sollte man sich über die finan­ ziellen Leistungen zu Pflegefragen bei der jeweiligen Krankenkasse erkundigen. Nachfolgend einige Leistun- gen, die für die häusliche Krankenpflege von Interesse sein könnten. Sie sind in den Pflegestärkungsgesetzen II und III festgelegt. Häusliche Krankenpflege Anstelle einer Krankenhauspflege kann eine häusliche Krankenpflege von der Krankenkasse übernommen wer- den. Sie beinhaltet Grundpflege, Behandlungspflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Voraussetzung dafür ist, dass der Patient die notwendige Pflege nicht selbst leisten und auch keine andere Person im Haushalt dies übernehmen kann. Hier ist ein Eigenanteil von 10 % der Kosten für maximal 28 Tage je Kalenderjahr zu leisten sowie 10,00 € pro ärztlicher Verordnung. (SGB V, § 37) Hauswirtschaftliche Versorgung Haushaltshilfe wird Alleinstehenden gewährt bei akuter Erkrankung, häuslicher Krankenpflege oder im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung. Der maximale Anspruch besteht höchstens für vier Wochen. Für jeden Kalender- tag der Leistungsinanspruchnahme ist eine Zuzahlung in Höhe von 10 % des täglichen von der Krankenkasse zu leistenden Betrages der Haushaltshilfe zu entrichten. In der Regel mindestens 5,00 € und höchstens 10,00 € . Gesetzliche Zuzahlungen, z. B. Hilfsmittel (SGB XI, § 40, Abs. 1-3) (1) Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pfle- ge oder zur Linderung der Beschwerden des Pflege- bedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leis- tungsträgern zu leisten sind. (2) Die Aufwendungen der Pflegekassen für zum Ver- brauch bestimmte Pflegehilfsmittel dürfen monat- lich den Betrag von 40 Euro nicht übersteigen. (3) Bei Pflegehilfsmitteln, die nicht leihweise überlassen werden, haben Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung von 10 %, höchs- tens jedoch 25 Euro je Pflegehilfsmittel an die ab- gebende Stelle zu leisten, mit Ausnahme der Pflege- hilfsmittel nach Absatz 2. Heilmittel (SGB V, § 32 und § 61, Satz 3) Heilmittel sind Massagen, Bäder, Krankengymnastik, Ergotherapie und Logopädie. Es ist eine Zuzahlung von 10 % der Gesamtkosten sowie 10,00 € pro ärztlicher Verordnung zu leisten. Härtefallregelung / Zuzahlungsregelung Für Zuzahlungen gibt es Höchst- und Belastungsgren- zen, damit ein Patient nicht übermäßig belastet wird. Sie liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinkünfte zum Lebensunterhalt aller im Haushalt lebenden Perso- nen. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwer- wiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, liegt die Grenze bei einem Prozent.

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