Älter werden in der Gemeinde Wiefelstede

19 Finanzielle Hilfen Wichtig: Heben Sie jede Quittung auf! Wenn die Zuzah- lungen die persönliche Belastungsgrenze erreicht haben, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden, die prüft, ob Sie für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreit werden können. Ein Patient gilt als schwerwiegend chronisch krank, wenn er wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung) und eines der folgenden Merkmale vorhanden ist: • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit des Pflegegrads 3 oder höher nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI, § 15 vor. • Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindes- tens 60 % nach § 30 Bundesversorgungsgesetz (BVG) vor oder eine Erwerbsminderung von mindestens 60 %. • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung zu erwarten. Leistungen der Pflegekasse (Krankenkasse) Die Pflegeversicherung betrifft alle. Jeder ist bei der Pflegekasse pflichtversichert, da jeder vom Risiko der Pflegebedürftigkeit betroffen sein kann. Das Pflegeversicherungsgesetz will neben der Absiche- rung der Pflegebedürftigen auch eine Basis für die sozi- ale Sicherung der Pflegeperson schaffen. Für Leistungen aus der Pflegekasse muss ein Antrag bei der zuständigen Kasse gestellt werden. Antragsvordru- cke sind bei der Pflegekasse erhältlich. Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI, §14, sind Perso- nen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheit- lich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen. Eine Pflegebedürftigkeit wird im Zusammenhang eines Hausbesuches durch den medizinischen Dienst ermittelt. Voraussetzung für eine Einstufung ist eine voraussichtli- che Pflegebedürftigkeit von mindestens sechs Monaten. Der medizinische Dienst beurteilt das persönliche Aus- maß der Pflegebedürftigkeit. Die Pflegekasse trifft auf Grund des Gutachtens die Entscheidung über Pflegebe- dürftigkeit und Pflegegrad. Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit Ist der Betroffene nur geringfügig in seiner Selbststän- digkeit eingeschränkt, wird ihm der Pflegegrad 1 zuge- wiesen. Dies entspricht einer Punktzahl von 12,5 bis un- ter 27. Folgende Leistungen stehen ihm nun zu: • Kostenerstattung von bis zu 125 Euro pro Monat für Betreuungs- und Entlastungsleistungen • Wohnraumanpassung: bis zu 4.000 Euro • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 40 Euro pro Monat

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