Bestattungen in Wiesbaden

Ihr Begleiter durch Wiesbadens Friedhofskultur www.wiesbaden.de 12 Wahl von Bestattungsart und Bestattungsort Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut er darauf, dass seine Angehörigen seinen Willen erfüllen werden. Rechtlich bindend sind jedoch getroffene Anordnungen nur dann, wenn sie als formgerechter letzter Wille verfasst wurden. Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbenen, so sind die Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestattung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden. Zuständig für alle mit der Bestattung zusammenhängenden Friedhofs­ angelegenheiten ist die Friedhofsverwaltung (siehe Seite 43). Dort erhalten Sie Informationen über die verschiedenen Bestattungsarten, den Graberwerb, die damit zusammenhängenden Bestattungsgebühren sowie eine Beratung über die Auswahl und das Aufstellen von Grabmalen. Die Entscheidung über die Bestattungsform und die Art der Grabstätte ist nicht nur in Bezug auf die Kosten wichtig. Es gilt zu bedenken, dass die unterschiedlichen Grabarten verschieden lange Nutzungszeiten haben und nur teilweise verlängert werden können. Unterschiede gibt es auch bei den Ruhezeiten. So beträgt die Ruhezeit für Leichen (Sargbestattung) in Kastel und Kostheim 20 Jahre, auf allen anderen Wiesbadener Friedhöfen jedoch 30 Jahre. Bei Aschen liegt die Ruhezeit generell bei 20 Jahren. Die Grundlage für alle Angelegenheiten in Bezug auf das Friedhofswesen ist die aktuelle Friedhofsordnung der Stadt Wiesbaden. Darüber hinaus gilt für die Benutzung des Friedhofs sowie seiner Einrichtungen und Anlagen die entsprechende Gebührensatzung. Die Satzung mit dem Gebührenverzeichnis ist bei der Friedhofsverwaltung und im Internet erhältlich (siehe Seite 43). Die Begriffe „Laufzeit” und „Ruhefrist” sind für das Verständnis der Grab­ arten von Bedeutung. Laufzeit Laufzeit ist die Nutzungsdauer an einer Grabstätte, die bei einem Wahl­ grab durch Nachkauf verlängert werden kann. Bei einem Reihengrab ist dies nicht möglich, da die Laufzeit der Ruhefrist angeglichen ist. Ruhefrist Ruhefrist ist die Zeit, die eine Grabstätte nach einer Beisetzung nicht wiederbelegt werden darf. Diese richtet sich nach den Bodenverhält­ nissen und ist in Wiesbaden festgelegt auf 30 Jahre bei Erdbestattung und 20 Jahre für Urnen. Abweichend davon beträgt die Ruhefrist für Erd­ bestattungen auf den Friedhöfen in Kastel und Kostheim 20 Jahre. Hinter dem Wort Ruhefrist steht die christliche Auffassung, dass Verstorbene auf dem Friedhof eine letzte Ruhe finden sollen, die nicht gestört werden darf. Welche Bestattungs- und Grabarten gibt es? Grundsätzlich werden in Wiesbaden zwei Formen der Bestattung ange­ boten: Die Erdbestattung und die Urnenbestattung. Für die traditionelle Form der Erdbestattung werden Reihengräber und Wahlgräber in jeweils gesonderten Abteilen bereitgestellt. Urnenbegräbnisse erfolgen entweder in Abteilen der Reihengräber oder wahlweise kombiniert in Erd-Wahl­ gräbern (zum Beispiel Familiengräber, wobei neben Erdbestatteten die Urnen eingefügt werden). Zusätzlich gibt es für Urnenbestattungen Rasen­ felder oder Urnenwände, aber auch – als anonyme Bestattung – entspre­ chend zugeordnete Rasenflächen. Die Bezeichnungen der Grabarten wie zum Beispiel Reihengrab,Wahlgrab, Haingrab erschließen sich nicht ohne eine Erläuterung. Wie stellen Ihnen hier die auf den Wiesbadener Friedhöfen vorhandenen Grabarten vor und beschreiben, was sie auszeichnet. Über Einzelheiten gibt das Grünflächen­ amt unter Telefon 0611 31-3550 und 31-3246 Auskunft.

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