Seniorenwegweiser 2019/2020

Hilfe zur Pflege Die Hilfe zur Pflege beinhaltet Leistungen der Sozialhilfe für diejenigen Pflegebedürftigen, die mit den Leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI ihre Pflege­ kosten nicht abdecken können. Voraussetzung hierfür ist des Weiteren, dass sie nicht in der Lage sind, die Pflegekosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Sozialhilfe wird immer nachrangig gezahlt, was be­ deutet, dass sie nicht eintritt, solange andere Hilfen zur Verfügung stehen. Ansprüche auf Hilfe zur Pflege können sowohl in der häuslichen (ambulanten) Versorgung als auch in der stationären Versorgung, wie beispielsweise in einem Pflegeheim, bestehen. In der ambulanten Versorgung ist das Ziel, eine angemessene Versorgung sicherzu­ stellen, sofern die Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichen. In der stationären Versorgung leistet die Sozialhilfe einen Zuschuss, wenn der Pflegebedürf­ tige trotz der Leistungen der Pflegekasse nicht in der Lage ist, die Heimkosten aus eigenem Einkommen und Vermögen zu bestreiten. Grundlegend ist immer, dass die gesetzlichen Voraus­ setzungen vorliegen und ein entsprechender Antrag gestellt wurde. Auskünfte und Antragstellung: Stadt Willich – Soziale Grundversorgung Gießerallee 6, 47877 Willich Telefon: 02154 oder 02156 949-0 Interne t: www.stadt-willich.de/de/verwaltung/ t-07-soziale-grundversorgung/ sowie Sozialdienst des jeweiligen Heimes oder Stadt Willich – Seniorenstelle Albert-Oetker-Straße 98, 47877 Willich Telefon: 02154 949 657 Internet: www.stadt-willich.de/de/verwaltung/ t-05-seniorenstelle/ 4.3 Weitere finanzielle Hilfen 4.3.1 Kranken- und Pflegeversicherung Krankenversicherung SGB V Die Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die medizinisch notwendigen Hilfen oder Tätigkeiten. Im Rahmen der häuslichen Krankenpflege ist die Kranken­ kasse zuständiger Kostenträger für die medizinische Versorgung, welche auch als „Behandlungspflege“ bezeichnet wird und vom Arzt verordnet werden muss. Zur Behandlungspflege zählen beispielsweise folgende Tätigkeiten: • Wundversorgung und Verbandswechsel • Vorbereiten und Verabreichen der Medikamente • Injektionen • Blutdruck- und Blutzuckermessung • Das An- und Ausziehen der Kompressionsstrümpfe etc. Die medizinischen Tätigkeiten der Behandlungspflege werden von examinierten Pflegekräften durchgeführt. Im Rahmen der ambulanten Versorgung erfolgt dies in der Regel von Pflegekräften eines ambulanten Pflegedienstes. 37 4 Finanzielle Hilfen

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