Seniorenwegweiser 2019/2020

Die Leistungen der „Behandlungspflege“ sind von den Leistungen der „Grundpflege“ abzugrenzen, denn die Leistungen der Grundpflege werden von der Pflegeversi­ cherung getragen (siehe Abschnitt Pflegeversicherung). Welche Leistungen angeboten und übernommen werden, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse oder auch bei Ihrem Arzt. Pflegeversicherung SGB XI Bei andauernder Pflegebedürftigkeit können Sie Leis­ tungen aus der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse beantragen, die Sie über Ihre Krankenkasse erreichen. Andauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfe­ bedarf über sechs Monate hinausgeht. Im Rahmen des Antragsverfahrens prüft der Medizinische Dienst der Krankenkassen die Pflegebedürftigkeit und gibt eine Emp­ fehlung über den Pflegegrad an die zuständige Pflege­ kasse, welche hierüber dann einen Bescheid erlässt. Bei Vorliegen eines Pflegegrades können beispiels­ weise Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse trägt hier jedoch nur die Kosten der sogenannten „Grund­ pflege“, nicht die Kosten für die medizinische Ver­ sorgung (medizinische Versorgung siehe Abschnitt Krankenversicherung SGB V). Tätigkeiten bzw. Leistungen der Grundpflege und Behandlungspflege werden dennoch gemeinsam von ambulanten Pflegediensten erbracht, die Abrechnung erfolgt dann entsprechend mit der Pflegekasse (Grund­ pflegeleistungen) und Krankenkasse (Behandlungs­ pflegeleistungen). Unter die Grundpflege fallen beispielsweise folgende Tätigkeiten: • Körperpflege: Duschen, Baden, Waschen • Hilfe bei der Ernährung • An- und Auskleiden • Lagerung mit Lagerungshilfen etc. Detailliertere Informationen über weitere Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie in der Tabelle dieses Unterkapitels sowie in Kapitel 3. Pflegegrade Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein bestimmter Pflegebedarf per Gutachten festge­ stellt worden sein. Anhand verschiedener Kriterien erfragt die Gutachterin oder der Gutachter, in welchen Bereichen und inwelchemUmfangUnterstützung benötigt wird. Hier­ für werden Punkte vergeben, die – je nachdem welchen Bereich sie betreffen – unterschiedlich gewichtet werden. Die Höhe des Pflegegrades ergibt sich letztlich aus der Höhe der festgestellten bzw. gewichteten Punktzahl. • Pflegegrad 1 Diesen Pflegegrad erhalten Pflegebedürftige mit einem durch Begutachtung ermittelten Punktewert von 12,5 bis unter 27. Hier liegt eine „geringe Beein­ trächtigung der Selbstständigkeit“ vor. • Pflegegrad 2 Diesen Pflegegrad erhalten Pflegebedürftige mit einem durch Begutachtung ermittelten Punktewert von 27 bis unter 47,5. Hier liegt eine „erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vor. • Pflegegrad 3 Diesen Pflegegrad erhalten Pflegebedürftige mit 38 4 Finanzielle Hilfen

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