Seniorenwegweiser 2021/2022 der Stadt Willich

von der Pflegeversicherung getragen (siehe Abschnitt Pflegeversicherung). Welche Leistungen angeboten und übernommen werden, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse oder auch bei Ihrem Arzt. Pflegeversicherung SGB XI Bei andauernder Pflegebedürftigkeit können Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse beantragen, die Sie über Ihre Krankenkasse erreichen. Andauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf über sechs Monate hinausgeht. Im Rahmen des Antragsverfahrens prüft der Medizinische Dienst der Krankenversicherung die Pflegebedürftigkeit und gibt eine Empfehlung über den Pflegegrad an die zuständige Pflegekasse, welche hierüber dann einen Bescheid erlässt. Bei Vorliegen eines Pflegegrades können beispielsweise Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse trägt hier jedoch nur die Kosten der sogenannten „Grundpflege“, nicht die Kosten für die medizinische Versorgung (siehe zur medizinischen Versorgung: Abschnitt Krankenversicherung SGB V). Tätigkeiten bzw. Leistungen der Grundpflege und Behandlungspflege werden dennoch gemeinsam von ambulanten Pflegediensten erbracht, die Abrechnung erfolgt dann entsprechend mit der Pflegekasse (Grundpflegeleistungen) und Krankenkasse (Behandlungspflegeleistungen). Unter die Grundpflege fallen beispielsweise folgende Tätigkeiten: • Körperpflege: Duschen, Baden, Waschen • Hilfe bei der Ernährung • An- und Auskleiden • Lagerung mit Lagerungshilfen etc. Detailliertere Informationen über weitere Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie in der Tabelle dieses Unterkapitels sowie in Kapitel 3. Pflegegrade Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss ein bestimmter Pflegebedarf per Gutachten festgestellt worden sein. Anhand verschiedener Kriterien, welche insgesamt sechs Modulen zugeordnet werden, erfragt die Gutachterin oder der Gutachter, in welchen Bereichen und in welchem Umfang Unterstützung benötigt wird. Die Module gliedern sich in die Bereiche 1. Mobilität 2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten 3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen 4. Selbstversorgung 5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen 6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Für festgestellte Hilfebedarfe werden Punkte vergeben, die – je nachdemwelchen Bereich sie betreffen – unterschiedlich gewichtet werden. Die Höhe des Pflegegrades ergibt sich letztlich aus der Höhe der festgestellten bzw. gewichteten Punktzahl. Hierbei gilt: Je höher die Punktzahl und somit der festgestellte Hilfebedarf, desto höher der Pflegegrad. 39

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