Seniorenwegweiser der Stadt Willich

rung auszugleichen. Diese Hilfsmittel sind bewegliche Gegenstände wie Rollstühle und Rollatoren, Pflegebetten, elektrische Lattenroste, Duschhocker aber auch Brillen, Hörgeräte und viele weitere. Voraussetzung für den Erhalt von Hilfsmitteln aber auch behandlungspflegerischen Leistungen ist immer eine ärztliche Verordnung, im Normalfall stellt diese der Hausarzt aus. Welche Leistungen angeboten und übernommen wer- den, erfahren Sie bei Ihrer Krankenkasse oder auch bei Ihrem Arzt. Pflegeversicherung SGB XI Bei andauernder Pflegebedürftigkeit können Sie Leistungen aus der Pflegeversicherung bei der Pflegekasse beantragen, die Sie über Ihre Krankenkasse erreichen. Andauernde Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Hilfebedarf über sechs Monate hinausgeht. Im Rahmen des Antragsverfahrens prüft der Medizinische Dienst die Pflegebedürftigkeit und gibt eine Empfehlung über den Pflegegrad an die zuständige Pflegekasse, welche hierüber dann einen Bescheid erlässt. Bei Vorliegen eines Pflegegrades können beispielsweise Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch genommen werden. Die Pflegekasse trägt hier jedoch nur die Kosten der sogenannten „Grundpflege“, nicht die Kosten für die medizinische Versorgung (siehe zur medizinischen Versorgung: Abschnitt Krankenversicherung SGB V). Tätigkeiten bzw. Leistungen der Grundpflege und Be- handlungspflege werden dennoch gemeinsam von ambulanten Pflegediensten erbracht, die Abrechnung erfolgt dann entsprechend mit der Pflegekasse (Grundpflegeleistungen) und Krankenkasse (Behandlungspflegeleistungen). Unter die Grundpflege fallen beispielsweise folgende Tätigkeiten: • Körperpflege: Duschen, Baden, Waschen • Hilfe bei der Ernährung • An- und Auskleiden • Lagerung mit Lagerungshilfen etc. Detailliertere Informationen über weitere Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie in der Tabelle dieses Unterkapitels sowie in Kapitel 3. Gründerzentrum © Ute Sauer 43

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=