Seniorenwegweiser der Stadt Willich

Betreuerin oder Betreuer bestellt werden. Sie können vereinbaren, dass von der Vorsorgevollmacht erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, über Ihre Angelegenheiten zu entscheiden. Auswählen sollte man nur eine Person, der man uneingeschränkt vertraut. Vordrucke zum Erstellen einer Vorsorgevollmacht erhalten Sie beispielsweise auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Internet: www.bmj.de/DE/Themen/VorsorgeUnd Betreuungsrecht/VorsorgeUndBetreuungsrecht_ node.html Die Betreuungsstelle des Kreises Viersen ist neben Notarinnen oder Notaren befugt, auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen die Echtheit Ihrer Unterschrift öffentlich zu beglaubigen. Dies ist zwar zur Wirksamkeit der Vollmacht nicht erforderlich, kann jedoch Zweifel an der Unterschrift der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers im Rechtsverkehr ausräumen. Bei der notariellen Beurkundung beschäftigt sich die Notarin oder der Notar, über den Identitätsnachweis hinaus, mit den Inhalten des Vollmachtsdokumentes. Zudem kann die Notarin oder der Notar bei Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers diese überprüfen und ggf. eine Beurkundung ablehnen. Daher kann eine notarielle Beurkundung auch als Nachweis der Geschäftsfähigkeit zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung dienen. (Quelle: Justiz Ministerium NRW). Betreuungsstelle des Kreises Viersen Rathausmarkt 3, 41747 Viersen Telefon: 02162 390 Internet: www.kreis-viersen.de/themen/soziales/ betreuungsbehoerde Servicezeiten: Montag bis Freitag von 08:00 – 17:00 Uhr Betreuungsverfügung Haben Sie keine wirksame Vollmacht erteilt und es tritt der Fall ein, dass Sie Ihre Angelegenheit ganz oder teilweise nicht besorgen können, bestellt das Gericht einen rechtlichen Betreuer oder eine rechtliche Betreuerin. Mit der Betreuungsverfügung kann im Voraus festgelegt werden, wen das Gericht als rechtliche Betreuungsperson bestellen soll. Das Gericht ist an diese Wahl gebunden, wenn sie dem Wohl der zu betreuenden Person nicht zuwiderläuft. Patientenverfügung Mit einer Patientenverfügung können Sie für den Fall der späteren Entscheidungsunfähigkeit vorab schriftlich festlegen, ob Sie in bestimmte medizinische Maßnahmen einwilligen oder sie untersagen. Auf der Homepage des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sind Textbausteine zur Erstellung einer Patientenverfügung aufrufbar. Internet: www.bmj.de/DE/Themen/VorsorgeUnd Betreuungsrecht/ VorsorgeUndBetreuungsrecht_node.html Nähere Informationen zu allen oben genannten Sachverhalten (rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht, 55

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