Seniorenwegweiser der Stadt Willich

Betreuungsverfügung sowie Patientenverfügung) sowie Beratung erhalten Sie bei: Stadt Willich Seniorenstelle Gießerallee 6, 47877 Willich Telefon: 02154 949-604 Internet: www. stadt-willich.de Betreuungsstelle des Kreises Viersen Rathausmarkt 3, 41747 Viersen Telefon: 02162 390 Internet: www.kreis-viersen.de/themen/soziales/ betreuungsbehoerde Servicezeiten: Montag bis Freitag von 08:00 – 17:00 Uhr Amtsgericht Krefeld (zuständig für die Stadt Willich) Preußenring 49, 47798 Krefeld Telefon: 02151 8470 Internet: www.ag-krefeld.nrw.de/aufgaben/ abteilungen/Betreuung/index.php Sozialdienst Katholischer Frauen (SkF Kempen e.V.) Ellenstraße 29, 47906 Kempen Telefon: 02152 2387 Internet: www.caritas.de/adressen/ sozialdienstkathfrauenevbetreuungsverein-/ 97755/ SKM – Katholischer Verein für soziale Dienste in der Region Kempen-Viersen e.V. Hildegardisweg 3, 41747 Viersen Telefon: 02162 3699120 Zentrale: 02162 3699100 Internet: www.skm-kempen-viersen.de/betreuungen/ 5.8 Erben und Vererben Hat ein verstorbener Mensch kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen, tritt die im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Lebenspartnerschaftsgesetz vorgesehene gesetzliche Erbfolge ein. Diese sieht vor, dass in erster Linie Kinder und Ehe- bzw. Lebenspartner oder -partnerinnen erben. Sind keine Nachkommen vorhanden, treten an ihre Stelle je nach Verwandtschaftsgrad die übrigen Angehörigen. Testament eigenhändig Sie haben die Möglichkeit, ein handgeschriebenes, sogenanntes eigenhändiges Testament aufzusetzen. Dieses handgeschriebene Testament muss mit ganzem Namen, also mit Vor- und Zunamen, unterschrieben werden. Außerdem ist es wichtig, dass Zeit und Ort der Niederschrift im Testament festgehalten werden. Das ist notwendig, weil durch ein neues Testament ein altes Testament ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Ihr eigenhändiges Testament können Sie an einem Ort Ihrer Wahl aufbewahren. Dabei besteht die Gefahr, dass das Testament nach dem Tod verloren geht, vergessen oder beiseitegebracht wird. Es ist aus diesem Grunde empfehlenswert, das Testament beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung zu geben. Öffentliches Testament Das öffentliche Testament wird von einem Notar erklärt und ist gebührenpflichtig. Da es vom Notar beim Amtsgericht hinterlegt wird, kann niemand seine Existenz und Echtheit bezweifeln. Sie haben außerdem die Gewissheit, dass das Testament sprachlich korrekt 56 5 Gesundheit und Vorsorge

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