Seniorenwegweiser Südliches Siegerland

Finanzielle Hilfen und Pflegebedürftigkeit | 25 nicht durchführen, auch nicht in Teilen). So wird in jedem Bereich die Beeinträchtigung sichtbar. Am Ende fließen die Punkte mit unterschiedlicher Gewichtung zu einem Gesamtwert zusammen, der für einen der fünf Pflegegrade steht. Zusätzlich bewerten die Gutachterinnen und Gutachter die außerhäuslichen Aktivitäten und die Haushaltsführung. Die Antworten in diesen Bereichen werden nicht für die Einstufung der Pflegebedürftigkeit herangezogen, weil die hierfür relevanten Beeinträchtigungen schon bei den Fragen zu den sechs Lebensbereichen mit berücksichtigt sind. Leistungen der Pflegekassen Pflegegeld Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, zum Beispiel durch Angehörige oder andere ehrenamtlich tätige Pflegepersonen, und mindestens Pflegegrad 2 vorliegt. Das Pflegegeld wird der pflegebedürftigen Person von der Pflegekasse überwiesen. Diese kann über die Verwendung des Pflegegeldes frei verfügen und gibt das Pflegegeld in der Regel an die sie versorgenden und betreuenden Personen als Anerkennung weiter. Das Pflegegeld kann auch mit ambulanten Sachleistungen kombiniert werden. Pflegegeld für häusliche Pflege Pflegebedürftigkeit Leistungen seit 2017 (pro Monat) Pflegegrad 1 – Pflegegrad 2 316 € Pflegegrad 3 545 € Pflegegrad 4 728 € Pflegegrad 5 901 € Pflegesachleistung Die Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 als ambulante Pflegesachleistungen die Kosten für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung bis zu einem gesetzlich vorgeschriebenen Höchstbetrag. Dieser richtet sich nach dem Pflegegrad: Pflegesachleistung für häusliche Pflege Pflegebedürftigkeit Leistungen seit 2017 (max. Leistung pro Monat) Pflegegrad 1 – Pflegegrad 2 689 € Pflegegrad 3 1.298 € Pflegegrad 4 1.612 € Pflegegrad 5 1.995 € Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen. Die Begutachtung erfolgt dort durch Gutachterinnen oder Gutachter des Medizinischen Dienstes „MEDICPROOF“. Begutachtung Die Pflegekasse lässt vom Medizinischen Dienst, von anderen unabhängigen Gutachterinnen und Gutachtern oder bei knappschaftlichen Versicherten vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD) ein Gutachten erstellen, um die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand im Einzelnen zu ermitteln; bei privaten Versicherten erfolgt die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst von „MEDICPROOF“. Zur Begutachtung kommt die jeweilige Gutachterin oder der jeweiligen Gutachter (Pflegefachkraft oder Ärztin beziehungsweise Arzt) ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung in die Wohnung oder die Pflegeeinrichtung – es gibt keine unangekündigten Besuche. Zum Termin sollten idealerweise auch Angehörige oder Betreuerinnen und Betreuer des erkrankten Menschen, die ihn unterstützen, anwesend sein. Das Gespräch mit ihnen ergänzt das Bild der Gutachterin oder des Gutachters davon, wie selbstständig die Antragstellerin oder der Antragsteller noch ist, beziehungsweise welche Beeinträchtigungen vorliegen. Um festzustellen, wie selbstständig eine pflegebedürftige Person ist, wirft die Gutachterin oder der Gutachter einen genauen Blick auf folgende Lebensbereiche: • Modul 1: „Mobilität“ (Bewegung) • Modul 2: „Geistige und kommunikative Fähigkeiten“ (Verstehen und Reden, zeitliche und räumliche Orientierung, Erfassen von Sachverhalten und Risiken) • Modul 3: „ Verhaltensweisen und psychische Problemlagen“ (nächtliche Unruhe und Ängste, aggressives Verhalten, Abwehr bei pflegerischen Maßnahmen, …) • Modul 4: „Selbstversorgung (Körperpflege, Toilettengang, Nahrungsaufnahme) • Modul 5: „Selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie deren Bewältigung“ (Medikamenteneinnahme, Arztbesuche, Einsatz von Hilfsmitteln) • Modul 6: „Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte“ (selbstständige Gestaltung des Tagesablaufs, Pflege von sozialen Kontakten, …) Für jedes Kriterium in den genannten Lebensbereichen ermitteln die Gutachterinnen und Gutachter den Grad der Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person, in der Regel anhand eines Punktwertes zwischen 0 (Person kann Aktivität ohne eine helfende Person durchführen, jedoch gegebenenfalls allein mit Hilfsmitteln) und – in der Regel – 3 (Person kann die Aktivität

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