Seniorenwegweiser Südliches Siegerland

26 | Finanzielle Hilfen und Pflegebedürftigkeit hinderungspflege können auch in Anspruch genommen werden, wenn die Ersatzpflege in einer Einrichtung stattfindet. Ein Anspruch auf Verhinderungspflege besteht jedoch erst, nachdem die Pflegeperson die Pflegebedürftige beziehungsweise den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate in ihrer beziehungsweise seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Springt ein naher Angehöriger (verwandt oder verschwägert bis zum 2. Grad) oder eine im gleichen Haushalt lebende Person ein, sind die Aufwendungen grundsätzlich auf das 1,5-fache des Pflegegelds beschränkt. Mehrkosten (bsp. Fahrkosten, Verdienstausfall usw.) werden bis zu 1.612,00 € erstattet. Zusätzlich können jeweils nicht genutzte Leistungsbeträge der Kurzzeitpflege bis zu 50 Prozent (806,00 €) verwendet werden. Während der Verhinderungspflege wird bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt. Die Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen werden. Steht die ausfallende Pflegeperson an weniger als 8 Stunden am Tag für die Pflege nicht zur Verfügung, führt dies nicht zu einer Anrechnung des Pflegegeldes. Außerdem bleibt das Zeitkontingent von 42 Tagen im Jahr ohne Berücksichtigung. Kurzzeitpflege Stationäre Pflegeeinrichtungen nehmen pflegebedürftige Menschen für einen vorübergehenden Zeitraum, zum Beispiel bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson, auf. Ab dem Pflegegrad 2 übernimmt die Pflegekasse bis zu 1.612,00 € pro Kalenderjahr für maximal acht Wochen die pflegebedingten Kosten und die Kosten der Ausbildungsumlage in der stationären Pflegeeinrichtung. Für den Fall, dass die Verhinderungspflege nicht oder nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen wurde, kann der Betrag auf bis zu 3.224,00 € erhöht werden. Die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung („Hotelkosten“) sowie Sonder- undWunschleistungen (bsp. Einzelzimmer, Telefonkosten, Fußpflege, …) sind grundsätzlich selbst zu tragen. Eine Erstattung der Unterkunfts- und Verpflegungskosten ist über die Pflegekasse im Rahmen der nicht genutzten Entlastungsleistung möglich. Entlastungsleistung Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich. Das gilt auch für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmtheit der Kombinationsleistung Um eine optimale, auf die individuellen Bedürfnisse abgestimmte Pflege zu gewährleisten, ist es möglich, den Bezug von Pflegegeld mit der Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen zu kombinieren. Das Pflegegeld vermindert sich in diesem Fall anteilig im Verhältnis zum Wert der in Anspruch genommenen ambulanten Sachleistung. Beispiel: Ein Pflegebedürftiger im Pflegegrad 2 nimmt ambulante Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 344,50 € in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag für ambulante Sachleistung beläuft sich auf 689 € im Monat. Er hat somit den ambulanten Sachleistungsbetrag zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 316 € stehen ihm nun noch 50 Prozent zu, also werden ihm 158 € ausgezahlt. Pflegekurse Zur Unterstützung der Pflege und Versorgung zu Hause bieten die Pflegekassen kostenlose Kurse für pflegende Angehörige an. Verhinderungspflege Macht die private Pflegeperson Urlaub oder sie ist durch Krankheit oder aus anderen Gründen vorübergehend an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegeversicherung für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die nachgewiesenen Ersatzpflege bis zu 1.612,00 € oder längstens für 42 Tage im Jahr. Die Ersatzpflege kann durch einen ambulanten Pflegedienst, durch Einzelpflegekräfte, ehrenamtlich Pflegende, aber auch durch nahe Angehörige erfolgen. Die Leistungen für die Ver-

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