Seniorenwegweiser Südliches Siegerland

Finanzielle Hilfen und Pflegebedürftigkeit | 27 Seit dem 1. Januar 2017 haben der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachterinnen und Gutachter im Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit konkrete Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abzugeben. Diese Empfehlungen gelten jeweils als Antrag auf diese Leistungen, sofern die pflegebedürftige Person zustimmt. Zuschüsse zur Wohnanpassung Die Pflegekasse kann für Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.000 € als Zuschuss für Anpassungsmaßnahmen zahlen, die die häusliche Pflege in der Wohnung ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung der pflegebedürftigen Person wiederherstellen (wohnumfeldverbessernde Maßnahmen). Ziel solcher Maßnahmen ist es auch, eine Überforderung der Pflegeperson zu verhindern. Die Pflegekasse zahlt einen Zuschuss zu verschiedenen Maßnahmen der Wohnanpassung. Einen Zuschuss gibt es für Maßnahmen, die mit wesentlichen Eingriffen in die Bausubstanz verbunden sein können, wie zum Beispiel Türverbreiterungen oder fest installierte Rampen und Treppenlifter, aber auch für den pflegegerechten Umbau des Badezimmers. Außerdem wird der Ein- und Umbau von Mobiliar, das entsprechend den Erfordernissen der Pflegesituation individuell hergestellt oder umgebaut werden muss, finanziell unterstützt sowie der feste Einbau bestimmter technischer Hilfen. Ein Zuschuss zur Wohnanpassung kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn die Pflegesituation sich so geändert hat, dass erneute Maßnahmen nötig werden. Pflegeberatung Seit 01.01.2009 hat jeder Pflegebedürftige, der Leistungen nach dem Pflegeversicherungsgesetz erhält, einen Rechtsanspruch gegenüber der Pflegekasse, bei der man versichert ist, auf individuelle Beratung und Hilfestellung. Dabei hat die Pflegeberatung auf Wunsch auch zu Hause oder in der stationären Einrichtung, in der der Pflegebedürftige lebt, zu erfolgen. Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Soweit der monatliche Leistungsbetrag in einem Kalendermonat nicht (vollständig) ausgeschöpft worden ist, wird der verbliebene Betrag jeweils in die darauffolgenden Kalendermonate übertragen. Entlastungsbeiträge, die am Ende des Kalenderjahres noch nicht verbraucht worden sind, können noch bis Ende des darauffolgenden Kalenderhalbjahres (30. Juni) genutzt werden. Der Entlastungsbetrag dient der Erstattung von Aufwendungen, die der oder dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von: • Leistungen der Tages- oder Nachtpflege • Leistungen der Kurzzeitpflege • Leistungen der zugelassenen Pflegedienste (in den Pflegegraden 2 bis 5, jedoch nicht von Leistungen im Bereich der Selbstversorgung) oder von • Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag entstehen. „ „Helfende Hände e. V. Nassauische Straße 3, 57299 Burbach Telefon: 02736 4907123 „ „Hand in Hand Neunkirchen e. V. Bahnhofstraße 3, 57290 Neunkirchen Telefon: 02735 767227 „ „Pflegekreis Wilnsdorf e. V. Rathausstraße 9, II OG, 57234 Wilnsdorf Telefon: 02739 802186 Pflegehilfsmittel Wer pflegebedürftig ist, kann Hilfsmittel beanspruchen, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden der Pflegebedürftigen oder des Pflegebedürftigen beitragen oder ihr oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von den Krankenkassen oder von anderen Trägern (Versorgungsämtern, Berufsgenossenschaften) übernommen werden. Das Pflegehilfsmittel-Verzeichnis der Pflegekassen gibt eine Orientierung, welche Hilfsmittel im Rahmen der Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt beziehungsweise leihweise überlassen werden. Pflegehilfsmittel zumVerbrauch Die Aufwendungen für solche Hilfsmittel (z. B. saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch, Fingerlinge, Einmalhandschuhe, Mundschutz, Schutzschürzen, Desinfektionsmittel) werden für Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 1 in Höhe von 40 € monatlich von der Pflegekasse übernommen. Spiegelbild am Landeskroner Weiher © Christoph Nöll

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