Informationen und Tipps rund ums Thema Bauen im Landkreis Harburg

Sollten die Unterlagen nicht innerhalb der Frist vorgelegt werden, soll die Bauaufsichtsbehörde die Bearbeitung des Bauantrags unter Angabe der Gründe ablehnen. Wenn Ihr Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht, haben Sie einen Rechtsanspruch auf die Erteilung der Bauge- nehmigung. Der Baugenehmigungsbescheid ergeht ggf. mit individuellen Bedingungen, Auflagen und Hinweisen. Lesen Sie diese bitte genau durch. Die Bauvorlagen werden mit einem Genehmi- gungsvermerk versehen und sind Bestandteil der Baugeneh- migung. Die Baugenehmigung ist ein wichtiges Dokument, bitte bewahren Sie dieses vollständig auf. Bauaufsichtliche Verfahren Das vereinfachte Genehmigungsverfahren (§ 63 NBauO mit eingeschränktem Prüfprogramm ist das Regelverfahren. Das umfassende Baugenehmigungsverfahren (§ 64 NBauO gilt nur noch für Sonderbauten (§ 2 Abs. 5 NBauO. Die Erstel- lung und die Prüfpflicht bautechnischer Nachweise ist in § 65 NBauO geregelt. Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens Wenn der Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde vorliegt, werden zunächst die Antragsunterlagen digitalisiert, es wird ein digitaler Vorgang angelegt und eine Eingangsbestätigung an den Antragstellenden versandt. Anschließend wird der Antrag auf Vollständigkeit sowie grundsätzliche Vereinbarkeit mit dem Baurecht hin überprüft und weitere erforderliche Behörden und Stellen im Verfahren beteiligt. Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren (§ 63 NBauO) Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren stellt mittler- weile den Regelfall dar. Es gilt für genehmigungsbedürftige Errichtungen, Änderungen oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen. Ausgenommen davon sind Sonderbauten. Die Bauaufsichtsbehörde prüft dabei im Wesentlichen die Vereinbarkeit mit dem städtebaulichen Planungsrecht, die Abstandsvorschriften, die Rettungswege und Einstellplätze sowie die Vereinbarkeit mit den „sonstigen Vorschriften“ des öffentlichen Rechts im Sinne des § 2 Abs. 16 NBauO. Diese bautechnischen Nachweise werden Ihnen von Ihrem Entwurfsverfasser ausgehändigt, bitte bewahren Sie diese mit Ihrer Baugenehmigung auf. Die Baugenehmigung ist drei Jahre gültig. Sie erlischt, wenn innerhalb dieser Zeit noch nicht mit dem Bau begonnen wurde oder wenn die Baumaßnahmen drei Jahre unterbro- chen worden sind. Die Geltungsdauer kann auf einen schriftlichen Antrag hin verlängert werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer bei der Bauaufsichtsbehörde angekommen ist. Bei einer Verlängerung der Baugenehmi- gung werden dann allerdings die rechtlichen Voraussetzungen erneut geprüft. Einen Anspruch auf Verlängerung besteht nur, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften dem geplanten Vorha- ben (erneut) nicht entgegenstehen. Verfahrensfreie Baumaßnahmen (§ 60 NBauO) Die baulichen Anlagen und Teile baulicher Anlagen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, sind im Anhang zu § 60 der NBauO aufgeführt. Hier eine kleine Auswahl der gängigsten Baumaßnahmen:  G ebäude und Vorbauten ohne Aufenthaltsräume, Toilet- ten und Feuerstätten mit nicht mehr als 40 Kubikmeter, im Außenbereich bis 20 Kubikmeter Bruttorauminhalt und die weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken noch dem Abstellen von Kraftfahrzeugen dienen  B is zu zwei Garagen, auch mit Abstellraum, mit jeweils nicht mehr als 30 Quadratmeter Grundfläche auf einem Bau- grundstück sowie deren Zufahrten, außer im Außenbereich, Garagen mit notwendigen Einstellplätzen jedoch nur, wenn die Errichtung oder Änderung der Einstellplätze genehmigt oder nach § 62 genehmigungsfrei ist,  G ebäude mit nicht mehr als 100 m 2 Grundfläche und 5 m Höhe, die keine Feuerstätte haben und einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der garten- baulichen Erzeugung dienen und nur zum vorübergehenden Schutz von Tieren oder zur Unterbringung von Erzeugnissen dieser Betriebe bestimmt sind,  G ewächshäuser mit nicht mehr als 5 m Firsthöhe, die einem landwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der garten- baulichen Erzeugung dienen,  G artenlauben in einer Kleingartenanlage nach dem Bundes- kleingartengesetz,  W erbeanlagen bis zu einem Quadratmeter Ansichtsfläche,  D acheindeckungen, wenn sie nur gegen vorhandene Dacheindeckungen ausgewechselt werden,  D ächer von vorhandenen Wohngebäuden einschließlich der Dachkonstruktion ohne Änderung der bisherigen äußeren Abmessungen. Beachten Sie bitte bei der Bauausführung, dass auch geneh- migungsfreie Maßnahmen alle Bestimmungen und Vor- schriften des öffentlichen Baurechts (z. B. planungsrechtliche Zulässigkeit, Grenzabstände, Standsicherheit usw.) einhalten müssen. Der/die Bauwillige hat dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm/ihr veranlasste Baumaßnahme nicht gegen die Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstößt. Auskünfte hierüber sowie über weitere genehmigungsfreie Baumaßnah- men erteilen Ihnen gerne die Bauaufsichtsbehörden. 21 Genehmigungsverfahren © Wolfgang Filser · colourbox.com

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