Informationen und Tipps rund ums Thema Bauen im Landkreis Harburg

Denkmalgeschützte Gebäude und ihre Besonderheiten In Bezug auf denkmalgeschützte Bauten gibt es eine Reihe von Besonderheiten, die bei Bauvorhaben an solchen Gebäu- den zu beachten sind. Die Erhaltung von Denkmälern ist eine äußerst wichtige Auf- gabe. Dabei geht es nicht nur um historische Prunkstücke, sondern besonders um den Erhalt von Zeugnissen unserer lebendigen Vergangenheit, um gewachsene Gemeindebe- reiche und um Einzelbauten. Die Denkmalpflege muss deshalb Dokumente möglichst unverfälscht in ihrer vorhandenen Substanz sichern und dafür sorgen, dass diese als „echtes Kulturerbe“ an nachfolgende Generationen weitergegeben werden können. Tipp: Bauland ist teuer geworden. Wer eine Immobilie erwerben möchte, sollte deshalb ein altes, denkmalgeschütztes Haus nicht gleich ausschließen. Denkmalgeschützte Gebäude sind nicht nur schön und repräsentativ, sondern auch steuerlich lukrativ. Die Gebäudeherstellungskosten für Baudenkmäler können über einen Zeitraum von zehn Jahren mit jährlich bis zu zehn Prozent abgesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Denkmaleigenschaft bereits vor Aufnahme der Bauarbeiten anerkannt ist. Neben den ortsbildprägenden Gebäuden wie Kirchen und Rathäuser sind auch kleinere Gebäude wie Bürger- und Bau- ernhäuser als Denkmäler von besonderer Bedeutung. Dies gilt sogar für Details und Kleinbauten wie Steinwappen und alte Türen. All diese historischen Kulturgüter stellen aussagekräfti- ge Zeugnisse für die Entwicklung ihrer Gemeinden und die handwerklichen Leistungen ihrer Vorfahren dar. Sie sind es auch, die ihren Charakter bestimmen und bei den Bürgern Erinnerungen sowie ein Gefühl der Vertrautheit und Identität wecken. Unterschieden wird zwischen Denkmälern von „besonderer Bedeutung“ und sogenannten „einfachen“ Denk- mälern. Denkmäler „von besonderer Bedeutung“ stehen unter einem besonderen Schutz, während „einfache“ Denkmäler zwar der allgemeinen und öffentlichen Fürsorge unterliegen, jedoch keinem gesetzlichen Schutz unterstehen. Das Baudenkmal Ein Kulturdenkmal ist ein Zeugnis menschlicher Geschichte und Entwicklung, an dessen Erhaltung ein öffentliches Inte- resse besteht. Das heißt, es handelt sich in jedem Fall um ein historisches Objekt. Darunter fällt das Baudenkmal, das ein ganzes Gebäude, Teile von diesem oder die Art und Weise der Ausstattung umfasst. Hausbesitzer sind trotz dieser Bedeutung oft nicht sonderlich begeistert, wenn sie erfahren, dass ihr Anwesen unter Denk- malschutz gestellt wurde. Verständlicherweise denken sie zuerst an die Auflagen und Einschränkungen, die ihnen bei baulichen Veränderungen im Weg stehen könnten. Diese grei- fen fast unwillkürlich in die Substanz der Denkmäler ein, vor allem, wenn das Gebäude mit zeitgemäßem Komfort ausge- stattet und umgenutzt werden soll. Diese Umbaumaßnahmen erfordern Fingerspitzengefühl und Erfahrung im Umgang mit historischer Bausubstanz. Bereits im Planungsstadium sollten daher erfahrene Architekten und Denkmalschützer zu Rate gezogen werden. Alle Veränderungen an denkmalgeschützten Gebäuden oder Gebäuden innerhalb einer Gesamtanlage bedürfen einer Genehmigung. Da der Denkmalschutz in Deutschland zu den Aufgaben der Bundesländer gehört, sind die konkreten Regelungen unterschiedlich. In der Regel ist die Genehmigung eines Vorhabens mit Auflagen im Sinne der Denkmalpflege verbunden. Solche Auflagen können sich etwa auf die Erhal- tung wertvoller Bauteile, auf die Art von Oberflächenbehand- lungen, auf die Ausbildung neu hinzugefügter Bauteile usw. beziehen. In der Praxis heißt das, dass grundsätzlich jede Veränderung an einem Gebäude innerhalb eines Ensembles (also innerhalb eines unter Denkmalschutz stehenden Straßenzuges oder Stadtteils) in und an einem Baudenkmal genehmigungspflich- tig oder erlaubnispflichtig ist. Ohne Rücksprache mit den zuständigen Stellen dürfen deshalb niemals verändernde Maßnahmen an Baudenkmälern vorgenommen werden. Bei der Baugenehmigungsbehörde können Sie erfragen, was im Einzelnen baugenehmigungs- oder erlaubnispflichtig ist. Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen Wichtig ist, dass Finanzierungshilfen nur gewährt werden, wenn die Maßnahme vor ihrer Durchführung mit dem zustän- digen Amt abgestimmt ist. Dort erhält der Bauherr auch die für Instandsetzungen oder Veränderungen an einem Denkmal notwendige Baugenehmigung oder die Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz. Auch wenn eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, bedarf jede Maßnahme an einem Denkmal der Erlaubnis. Für die Erhaltung, Sicherung und Restaurierung von Denkmä- lern, die sich nicht im Eigentum des Staates befinden, können Zuschüsse gewährt werden. Diese kommen Privatpersonen, aber auch kommunalen Gebietskörperschaften oder Kirchen zugute. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht allerdings 28 Denkmalschutz © Udo Kruse · adobestock.de © Zoran Zeremski · thinkstock.com

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