Informationen und Tipps rund ums Thema Bauen im Landkreis Harburg

29 Denkmalschutz nicht. Die Höhe der Zuschüsse richtet sich vor allem nach der Bedeutung und Dringlichkeit des Einzelfalls, der Finanzkraft des Eigentümers, nach der Zahl der vorliegenden Anträge und natürlich nach den bereitstehenden Haushaltsmitteln. Wichtig in diesem Zusammenhang ist: Es werden nur die Kosten bezu- schusst, die bedingt durch denkmalpflegerische Auflagen den üblichen Erhaltungsaufwand übersteigen. Wenn Sie eine Maßnahme an einem Baudenkmal planen, sollten Sie sich auf jeden Fall von der zuständigen Behörde beraten lassen. Dort können sowohl der sinnvolle Ablauf einer Instandsetzungsmaßnahme als auch die verschiedenen Finan- zierungsmöglichkeiten besprochen werden. Tipp: Ein Gespräch mit der zuständigen Behörde hilft, Zeit und Geld zu sparen. Ein Maßnahmenkonzept mit einer Kostenschätzung sollten Sie schon erstellt haben! Genehmigungspflicht bei denkmal­ geschützten Gebäuden Denkmalschutzrechtliche Genehmigungen müssen grund- sätzlich bei der unteren Denkmalschutzbehörde schriftlich beantragt werden. Eine Genehmigung ist nötig, wenn sich Ihr Bauvorhaben auf ein Kulturdenkmal oder ein Kulturdenkmal von besonderer Bedeutung bezieht. Genehmigungen sind zudem in einigen Fällen nötig, wenn Sie Gebäude in der nahen Umgebung von Kulturdenkmalen verändern möchten. Sie benötigen eine Genehmigung: Bei Kulturdenkmalen, wenn:  I hre Baumaßnahmen das Erscheinungsbild des Kulturdenk- mals beeinträchtigen,  S ie das Kulturdenkmal zerstören oder beseitigen möchten oder  S ie ein Kulturdenkmal aus seiner Umgebung entfernen wollen, soweit diese Entfernung für den Denkmalwert von wesentlicher Bedeutung ist. Bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung, wenn:  S ie das Kulturdenkmal in seinem Erscheinungsbild oder sei- ner Substanz verändern wollen,  S ie diese wiederherstellen oder instand setzen möchten oder  S ie das Kulturdenkmal mit An- oder Aufbauten oder Werbe- einrichtungen versehen wollen. Bei Bauten in der Umgebung eines Kulturdenkmals, wenn  S ie Anlagen errichten, verändern oder beseitigen wollen. Sollte Ihr Bauvorhaben zugleich baurechtlich genehmigungs- pflichtig sein, bedarf es keines gesonderten denkmalschutz- rechlichen Genehmigungsverfahrens und damit benötigen Sie auch keinen gesonderten Antrag. Die denkmalschutzrele­ vanten Belange werden dann innerhalb des Baugenehmi- gungsverfahrens mit abgewickelt. Die zur Beurteilung not- wendigen Unterlagen müssen den Bauantragsunterlagen beigefügt werden. Archäologische Denkmalpflege Die Archäologie beschäftigt sich mit der Geschichte schrift- loser Zeiten und forscht in Bereichen, die durch Schriftquellen nicht abgedeckt sind. Oftmals werden Funde nach ihrer Ausgrabung und Dokumentation trotz hochwissenschaftlicher Untersuchung zerstört. Daher hat es sich die Archäologische Denkmalpflege zur Aufgabe gemacht, möglichst viele Fund- stellen unberührt am ursprünglichen Fundort zu erhalten, um sie für künftige Generationen zu bewahren. Vertreter der Archäologischen Denkmalpflege werden beispielsweise bei der Bauleitplanung zu Rate gezogen. Bei Bedarf werden Schutzmaßnahmen in die Wege geleitet. © roxcon · adobestock.com © mirpic · adobestock.com © Bill Ernest · adobestock.com

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