Ein Leben lang zu Hause Wohnen - Maßnahmen zur Wohnraumanpassung im Landkreis Wittenberg

29 www.landkreis-wittenberg.de Hilfe und Unterstützung erfahren Sie, welche Art der Pflege für Sie am geeignetsten ist. Erkundigen Sie sich, ob ambulante Pflegedienste, die neben Pflegeleis- tungen auch hauswirtschaftliche und soziale Betreuungsangebote bereithal- ten, die bessere Wahl wären. Zudem können Sie den Menü-Bringdienst „Essen auf Rädern“ in Anspruch neh- men, welcher Sie täglich mit warmen und frischen Mahlzeiten versorgt. Oder vielleicht sagt Ihnen das Angebot der Tagespflege zu, bei der Sie meh- rere Tage in der Woche tagsüber eine Einrichtung besuchen, aber am Abend wieder zu Hause sind. Dort erhal- ten Sie nicht nur professionelle Pflege und Versorgung, sondern können mit Altersgenossen unterhaltsamen Frei- zeit- und Beschäftigungsmöglichkeiten nachgehen. Daneben bietet die Kurzzeitpflege eine willkommene Alternative für alle Beteiligten, die zur Überbrückung eines fest umrissenen Zeitraums Unterstüt- zung benötigen. Sie ist sowohl Entlas- tung für pflegende Angehörige als auch Abwechslung für Pflegebedürftige, die vorübergehend nicht zu Hause versorgt werden können. Darüber hinaus stehen Ihnen unter- schiedliche stationäre Pflegeeinrich­ tungen zur Auswahl. Wichtige Kriterien sind zum einen die Entfernung zur Fami- lie und zum anderen das Leistungs­ angebot und die Lebensqualität in der Einrichtung. So ist die Höhe der Kosten Differenzbetrag durch die Pflegekasse gedeckt. Durch die Einführung des neuen Pfle- gebedürftigkeitsbegriffs haben mehr Menschen einen Anspruch auf Pflege- leistung. Daraus ergibt sich ein Anstieg des Beitragssatzes der Pflegeversi- cherung ab dem 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte. Pflegearten Nicht nur Unfälle und Krankheiten, son- dern auch altersbedingte körperliche und psychische Beeinträchtigungen können zu erheblichen Problemen bei der Alltagsbewältigung führen. Ganz im Interesse der Betroffenen gibt es ver- schiedene Pflegearten, die zu Hause oder in einer professionellen Einrich- tung genutzt werden können. Ob Sie als pflegebedürftige Person in den eigenen vier Wänden von einem Angehörigen oder einer ausgebildeten Pflegekraft versorgt werden oder ob Sie eine stationäre Einrichtung besu- chen, hängt in erster Linie von Ihrer Entscheidung ab. Dabei kommen ver- schiedene Faktoren ins Spiel wie der Grad der Pflegebedürftigkeit, die Höhe der Pflegekosten und die bauliche Beschaffenheit der eigenen Wohnung. Deshalb ist es sehr wichtig, dass Sie sich über die unterschiedlichen Mög- lichkeiten informieren und beraten lassen. Durch die Pflegeberater und Pflegeberaterinnen Ihrer Krankenkasse und in den örtlichen Pflegestützpunkten ––Kognitive und kommunikative Fähig- keiten ––Verhaltensweisen und psychische Problemlagen ––Selbstversorgung ––Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder thera­ piebedingten Anforderungen und Belastungen ––Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Alle Leistungen seit 2017 im Überblick In den Pflegegrad 1 werden ab 2017 erstmals Menschen eingestuft, die noch keine erheblichen Beeinträchtigungen haben, aber bereits eingeschränkt sind. Diese können beispielsweise Bera- tungsleistungen in Anspruch nehmen, erhalten einen Wohngruppenzuschlag in ambulant betreuten Wohngruppen, eine Versorgung mit Pflegehilfsmitteln sowie Zuschüsse bei Maßnahmen der Wohnraumanpassung und bei vollsta­ tionärer Pflege. In den Pflegegraden 1 bis 5 können Versicherte zusätzlich für anerkannte Angebote und zugelassene Pflegeein- richtungen einen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen. Innerhalb der stationären Pflege blei- ben die Eigenanteile ab Pflegegrad 2 einheitlich. Das heißt, dass wenn sich der Pflegegrad erhöht, der Eigenanteil deswegen nicht steigt. Darüber hinaus gilt ein Bestandsschutz: Falls Pflegebe- dürftige nach der Neuregelung nur noch Anspruch auf geringere Leistungen der Pflegeversicherung hätten, wird dieser Pflegegrade Geldleistung ambulant Sachleistung ambulant Entlastungsbetrag ambulant (zweckgebunden) Leistungsbetrag vollstationär Pflegegrad 1 125 Euro 125 Euro Pflegegrad 2 316 Euro 689 Euro 125 Euro 770 Euro Pflegegrad 3 545 Euro 1.298 Euro 125 Euro 1.262 Euro Pflegegrad 4 728 Euro 1.612 Euro 125 Euro 1.775 Euro Pflegegrad 5 901 Euro 1.995 Euro 125 Euro 2.005 Euro Quelle: Bundesministerium für Gesundheit

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