Familienwegweiser Stadt Würzburg

8 1.1 Schwangerschaft Hebammen begleiten und unterstützen in der Frühschwanger­ schaft, durch die Geburt und das Wochenbett bis zum Ende der Stillzeit. Außerdem sind sie berechtigt, die Vorsorgeunter­ suchungen durchzuführen. Die Kosten übernehmen die gesetz- lichen Krankenkassen. Informieren Sie sich rechtzeitig beim Bayerischen Hebam- menLandesverbandes e. V.: www.bhlv.de üb er die aktuelle Hebammenliste für Würzburg. In Geburtsvorbereitungskursen erhalten zukünftige Eltern Informationen rund um die Schwangerschaft, Geburt und die erste Zeit mit dem Kind. Die Kosten für den Kurs übernimmt grundsätzlich die Krankenkasse. Geburts- und Kinderkliniken Die Geburt eines Kindes ist ein einschneidendes Erlebnis, auf das sich die werdenden Eltern meist intensiv vorbereiten und sich bewusst für einen Geburtsort entscheiden. Geburtskliniken bieten regelmäßig Informationsveranstaltungen für werdende Eltern an. Wer eine Hausgeburt bevorzugt, sollte sich rechtzeitig an eine Hebamme wenden. Universitäts-Frauenklinik Würzburg Josef-Schneider-Straße 4, 97080 Würzburg Telefon: 0931 20125253 KWM – Missioklinik Salvatorstraße 7, 97067 Würzburg Telefon: 0931 7910 mainGeburtshaus GbR Würzburg Brücknerstraße 4, 97080 Würzburg Telefon: 0931 32098227 Universitätsklinikum Kinderklinik Josef-Schneider-Straße 2, 97080 Würzburg Telefon: 0931 20127728 KWM-Missioklinik – Missio-Kinderklinik Salvatorstraße 7, 97067 Würzburg, Telefon: 0931 7911 Rechtliche und finanzielle Hilfen Mutterschutz und Mutterschutzvorschriften Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen be­ sonderen Schutz. Sie werden grundsätzlich vor Kündigung und in den meisten Fällen auch vor vorübergehender Minderung des Einkommens geschützt. Ihnen darf keine Tätigkeit zugewiesen werden, welche ihre eigene Gesundheit oder die ihres Kindes gefährden könnte. Die Mutterschutzfrist beginnt grundsätzlich sechs Wochen vor dem berechneten Geburtstermin und endet regulär acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten und Mehr- lingsgeburten zwölf Wochen, nach der Entbindung. Daneben gelten besondere Mutterschutzvorschriften amArbeits- platz während der Schwangerschaft und der Stillzeit. Der Arbeit- geber muss die Arbeitnehmerin für die Zeit der in Anspruch genommenen Vorsorgeuntersuchungen sowie der Stillzeiten von der Arbeit freistellen. Ein Verdienstausfall darf dadurch nicht ent- stehen. www.arbeitsrechte.de/schwangerschaft Während der Mutterschutzfristen erhalten Arbeitnehmer­ innenMutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld muss be­ antragt werden. Machen Sie sich deshalb am besten recht­ zeitig mit den Formalitäten vertraut, um einen Übergang vom Gehalt zum Mutterschaftsgeld ohne Zeitverlust zu erreichen. www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/familie/familienleistungen

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=