Ratgeber für den Trauerfall Wegweiser für die Friedhöfe und Bestattungsarten der Stadt Würzburg

Mit einer Patientenverfügung können Sie schon als gesunder Mensch festlegen, dass Sie z. B. keine lebensverlängernden Maßnahmen wünschen, wenn ein leidvolles Sterben unvermeidbar ist. Diese Verfügung ist seit dem 1. September 2009 durch eine gesetzliche Regelung bindend für die behandelnde Ärzteschaft. Sie muss in schriftlicher Form vorliegen, aber nicht beglau­ bigt werden. Es genügt, wenn sie bei Ihren persönlichen Unterlagen aufbewahrt wird. Achten Sie jedoch auf kon­ krete Formulierungen und lassen Sie sich im Zweifelsfall von Ihrer Ärztin beraten. Es empfiehlt sich zudem, sie einmal jährlich mit einem neuen Datum zu versehen und zu unterschreiben. Haben Sie vor dem 1. September 2009 eine Patientenverfügung verfasst, lohnt es sich, diese auf Vereinbarkeit mit dem neuen Gesetz zu überprüfen. Wichtig ist außerdem, zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht auszu­ stellen. Darin legen Sie fest, welche Angehörige als Bevollmächtigte dafür sorgen soll, dass Ihrem Willen entsprochen wird. Ohne eine solche Vollmacht darf weder Ihr Ehepartner noch andere Angehörige eine solche Entscheidung treffen. Rentenversicherung Der Tod einer Person, die Rente bezieht, ist bald­ möglichst beim Postrentendienst zu melden, damit keine Überzahlungen entstehen. Nach dem Ableben einer in der Deutschen Rentenversicherung versicher­ ten Person erhält die Witwe bzw. der Witwer von der zuständigen Rentenrechnungsstelle eine Vorschuss­ zahlung, sofern der Antrag innerhalb eines Monats dort vorliegt. Das Standesamt stellt hierfür eine gebühren­ freie Sterbeurkunde an die nächsten Angehörigen aus. Der Vorschuss dient als Überbrückung für die folgen­ den drei Monate. War der Verstorbene pflichtversichert, also noch erwerbstätig, so übernimmt sein Arbeit­ geber die Abmeldung über die Krankenkasse. Damit ist zugleich die Abmeldung zur Renten- und Arbeitslosen­ versicherung erledigt. Der Hinterbliebenenrentenantrag ist bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen. Krankenversicherung Die zuständige Krankenversicherung ist unter Vorlage der vom Standesamt ausgestellten Sterbeurkunde zu informieren. Andere Versicherungen Erhielt der Verstorbene eine Kriegsrente oder die Ver­ storbene eine Kriegswitwenrente, ist umgehend eine Anzeige beim zuständigen Versorgungsamt erforderlich. In bestimm­ ten Fällen ist auch die private Unfallversicherung, eine Privat-Sterbekasse oder bei einer bestehenden Lebensver­ sicherung, die zuständige Versicherung vom Todesfall zu informieren. Daneben sind auch andere abgeschlossene Versicherungen, wie z. B. die Privathaftplicht-, Rechtsschutz-, Hausrat-, Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung vom Todesfall zu unterrichten, damit gegebenenfalls für den die Nachfolge antretenden Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz weiterhin aufrechterhalten werden kann. Mitgliedschaften War die Verstorbene Mitglied in einem Verein, einer Partei oder in einem Berufsverband, so ist auch dort der Tod mitzuteilen. Falls der Ehepartner an einer Fortsetzung der Mitgliedschaft interessiert ist, was in der Regel sinnvoll erscheint, um bestehende Kontakte aufrecht zu erhalten, sollte dies ebenfalls mitgeteilt werden. War die Verstorbene aktives Mitglied, sollte die Vereins- bzw. Verbandsleitung 18 Patientenverfügung Versicherungen, Vereine, Banken

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