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Welche Aufgaben, welche Ziele hat der Landkreis? Warum
brauchen wir überhaupt Landkreise? Offiziell hat der Land­
kreis vier Aufgabenbereiche:
• Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion für die Gemeinden
• Freiwillige Leistungen und Pflichtaufgaben im Rahmen
der Selbstverwaltung
• Übertragene Aufgaben des Staates
• Staatliche Verwaltungsaufgaben
Alles verstanden? Nein? Dann lesen Sie weiter:
Ergänzend: Wir unterstützen die Gemeinden
Ihre Gemeinde vor Ort ist zuständig für alle Aufgaben der örtlichen
Gemeinschaft. Längst ist unser Zusammenleben aber so komplex
und vernetzt geworden, dass die Gemeinden in ihrer Arbeit häufig
Unterstützung benötigen. Hier springt der Landkreis ein und sorgt
dafür, dass öffentliche Verwaltungs- und Versorgungsleistungen
wirtschaftlich erfüllt und effizient ausgeführt werden. Hier spricht
man von der Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion des Landkreises.
Aufgaben: Pflicht und Kür
In diesem Bereich handelt der Landkreis nach eigenem Ermessen.
Pflichtaufgaben des Landkreises sind hier zum Beispiel „Maßnah­
men auf den Gebieten der Straßenverwaltung, der Feuersicher­
heit, des Gesundheitswesens sowie der öffentlichen Fürsorge
und Wohlfahrtspflege“. Gymnasien, Realschulen, Berufsschulen,
Berufsfachschulen, Förderschulen, Krankenhäuser, Altenheime,
Sozialhilfe, Jugendhilfe, Kreisstraßenbau, öffentlicher Personen­
nahverkehr und Abfallbeseitigung sind hier weitere wichtige
Stichworte. Darüber hinaus werden viele Aufgaben freiwillig
erfüllt: Förderung von Jugendlichen in Sport- und Musik­ver­
einen, Kultur- und Wirtschaftsförderung. Unserem Engagement
sind im Rahmen der Mittel theoretisch keine Grenzen gesetzt.
Übertragen: Im Auftrag des Staates
Staatliche Aufgaben, die sich für die Erledigung durch den
Landkreis eignen, zählen zum sogenannten „übertragenen
Wirkungskreis". Hier geht es zum Beispiel um die Leistungen
nach dem Wohngeldgesetz oder dem Unterhaltsicherungs­
gesetz. Auch die staatliche Aufgabe des Rettungsdienstes
sowie die Aufgabe der Fleischbeschau sind den Landkreisen
über­tragen worden.
Staatlich: Vollzug von Hoheitsaufgaben
Hier geht es um Bescheide. Die rein staatliche Verwaltungs­
tätigkeit des Landkreises begegnet Ihnen fast immer in Form
von Bescheiden – man nennt diese Tätigkeit auch „Vollzug
von Hoheitsaufgaben": Bauaufsicht, Kraftfahrzeugzulas­
sung, Straßen­wesen, Öffentliche Sicherheit und Ordnung,
Natur- und Immissionsschutz, Denkmalschutz, Wasserrecht,
das Jagdwesen und die Fischerei gehören zu diesem Themen­
bereich. Juristische Spitzfindigkeit: Als untere staat­liche
Verwaltungsbehörde ist der Landkreis übrigens beim Vollzug
dieser Aufgaben rechtlich nicht beteiligt – der Landkreis
sorgt aber für Sachmittel, Räumlichkeiten … In der Praxis
bedeutet dies auch einen erheblichen finanziellen Aufwand
für den Landkreis.
Grundsätzliches: Im Grundgesetz verankert
Das Grundgesetz gibt den Landkreisen im Rahmen der
kommunalen Selbstverwaltung das Recht, ihre Aufgaben
eigenverantwortlich zu erfüllen. Somit erhalten Sie – also
Bürgerinnen und Bürger – die Gelegenheit, an der Gestaltung
Ihres Lebensraumes mitzuwirken, in dem Sie Ihre Vertreter in
den Kreistag wählen.
Ihr Landkreis ist also ein Teil der politischen Willensbildung
von unten nach oben – genauso wollten es die Väter unseres
Grundgesetzes.
Das Landratsamt
Alles kreist um die Bürger
unsere aufgaben
als landkreis
© Wolfgang Bytomski