Landkreis Würzburg Baubroschüre

36 10. Der Bau ist fertig 10.1 Abnahme des Baus Mit weitestgehend mangelfreier Fertigstellung des Bauvorha- bens sind Sie verpflichtet, den Bau abzunehmen und die Ver- gütung an den Auftragnehmer zu zahlen. Hierzu stellt der Auf- tragnehmer seine Schlussrechnung, die innerhalb bestimmter, in der VOB/B bzw. dem BGB geregelter Fristen zu zahlen ist. Vermerken Sie bei Ihren Zahlungen, dass es sich um die Ab- schlusszahlung handelt, und weisen Sie darauf hin, dass die vorbehaltlose Annahme dieser Zahlung Nachforderungen aus- schließt, so hat der nach der VOB/B arbeitende Auftragneh- mer nur 24 Werktage nach Zugang Ihrer Mitteilung Zeit, um einen Vorbehalt gegen die Restzahlung zu erheben, und weitere 24 Werktage, um seinen Vorbehalt zu begründen. Nach Ablauf dieser Fristen sind Nachforderungen ausgeschlossen. Mit dem Zeitpunkt der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen zu laufen. Die Abnahme ändert nichts an Ihrem Recht, hinsichtlich nach der Abnahme und innerhalb der Verjährungsfristen festgestellter Mängel deren Beseitigung vom Auftragnehmer zu fordern. 10.2 Mängel am Bau? – Was tun? Das Auftreten von Bauschäden wird sich auch bei bestem Willen aller am Bau Beteiligten nie ganz vermeiden lassen. Bauschäden können durch mangelhafte Architekten-, Ingeni- eur- oder Unternehmerleistungen verursacht werden. Architek- ten schließen in aller Regel Haftpflichtversicherungen gegen Bauschäden ab. Wenn Planungsfehler auftreten, sind sie da- her in der Lage, die anfallenden Kosten zur Schadensbehebung wirkungsvoll abzudecken. Auch bei der Bauausführung werden sich Reklamationen nie ganz ausschalten lassen. Jeder Bauherr sollte selbst wissen, wie er sich im Schadensfall zu verhalten hat. Sobald ein Schaden festgestellt wird, muss er den Handwerker schriftlich auffordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Vorgehensweise des Bauherrn Kommt der Handwerker der Aufforderung nicht nach, wird der Bauherr gegen ihn gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müs- sen. Ein erster Schritt ist immer die gerichtliche Beweissiche- © karepa - stock.adobe.com

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