Baubroschüre Landkreis Würzburg

13 3. Die Baugenehmigung • Der Bauantrag und die Baubeschreibung nach amtlichem Muster, vollständig ausgefüllt und unterschrieben vom Bau- herrn und vom Entwurfsverfasser (Planfertiger). • Amtlicher Lageplan (M = 1 : 1.000), nicht älter als ein halbes Jahr und unverändert (keine Einzeichnung des Bauvorha- bens); diesen erhalten Sie beim Staatlichen Vermessungs- amt. • Ablichtungen vom amtlichen Lageplan mit Einzeichnung und Bemaßung des Bauvorhabens, der Baugrenzen und der Abstandsflächen. Die Abstandsflächen sind auch rechne- risch nachzuweisen. • Die Bauzeichnungen, bestehend aus Ansichten, Grundrissen, Schnitten und Abstandsflächenplan. • Die dazugehörigen Berechnungen (Wohnfläche, Nutzfläche, umbauter Raum und Baukosten). Hinsichtlich der Baukosten sind die jeweils gültigen amtlichen Richtsätze zugrunde zu legen. • Ggf. Anträge auf Erteilung von Befreiungen von Festsetzun- gen des Bebauungsplanes oder auf Zulassung von Abwei- chungen von gesetzlichen Vorgaben. • Der Stellplatznachweis (zeichnerisch und rechnerisch). • Das Baustatistik-Formblatt nach Vorgabe des Gesetzgebers. Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein, wie z. B. Standsicherheitsnachweis, Nachweis des Schallschutzes, Nachweis des Brandschutzes, Freiflächengestaltungsplan, Ge- bäudeschnitte usw. Ob diese notwendig sind, hängt von der Gebäudeklasse Ihres Bauvorhabens ab. Viele Probleme und Nachfragen lassen sich durch die Wahl eines geeigneten Ent- wurfsverfassers, Planfertigers oder Architekten vermeiden. Dieser ist auch für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit der eingereichten Bauantragsunterlagen verantwortlich. notwendigen Unterlagen, eingereicht wurde; fehlen erforder- liche Unterlagen oder Angaben, kann der Antrag nicht weiter- bearbeitet werden. Bauherr und Architekt können durch die Vorlage von vollständigen und prüffähigen Antragsunterlagen somit einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, dass die Prü- fung zügig erfolgen kann. Im Einzelfall kann es notwendig sein, dass das Landratsamt für die Beurteilung Ihres Bauvorhabens Stellungnahmen von Fachbehörden einholen muss; dies können beispielsweise die Gewerbeaufsichtsbehörde, das Wasserwirtschaftsamt, die Straßenbauverwaltung, die Naturschutzbehörde, das Immis­ sionsschutzreferat, das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten oder die Denkmalbehörde sein. Wir müssen Sie deshalb um Verständnis bitten, dass das Prüf- verfahren bei Beteiligung von mehreren Fachbehörden im Ein- zelfall eventuell nicht so schnell abgeschlossen werden kann, wie Sie sich dies vielleicht erhoffen. Sie können aber versichert sein, dass das Landratsamt bemüht ist, die von Ihnen bean- tragte Baugenehmigung so rasch wie möglich zu erteilen. 3.3 Vollständige Bauantragsunterlagen Grundvoraussetzung für die Prüffähigkeit Ihres Bauantrages ist, dass Ihre eingereichten Unterlagen vollständig und prüf- fähig sind. Was zu einem Bauantrag alles gehört, ist in der Bauvorlagenverordnung geregelt; darin ist auch festgelegt, dass die amtlichen Antragsformulare des Freistaates Bayern zu verwenden sind. Im Einzelnen sind folgende Unterlagen er- forderlich:

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