Baubroschüre Landkreis Würzburg

15 3. Die Baugenehmigung unterbrochen wurde. Diese Frist kann jedoch jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Genehmigung beim Landrats­ amt gestellt wurde. Bitte beachten Sie, dass die Verlängerung einer einmal erloschenen Genehmigung nicht möglich ist. In diesem Fall muss ein neuer Bauantrag gestellt werden. 3.6 Gebühren Die Gebühren für die Baugenehmigung werden nach dem Kostengesetz in Verbindung mit dem Kostenverzeichnis fest- gesetzt. Sie richten sich nach der Höhe der Baukosten Ihres Bauvorhabens; diese Baukosten werden nach einem gesetzlich vorgegebenen Index berechnet und können durchaus von Ihren eigenen Angaben abweichen. Gebührenpflichtig sind auch die Ablehnung Ihres Antrages oder die Zurücknahme Ihres Bauan- trages und die Verlängerung einer erteilten Baugenehmigung. 3.7 Teilbaugenehmigung Vor der Zustellung der Baugenehmigung darf mit den Bauarbei- ten einschließlich des Baugrubenaushubs nicht begonnen wer- den. Liegt dem Landratsamt ein vollständiger Bauantrag vor, der den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht, und ist die Standsicherheit nachgewiesen, so kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Teilbaugenehmigung auf schriftlichen Antrag erteilt werden. Damit kann je nach Inhalt dieses An- trages mit den Bauarbeiten, z. B. für die Baugrube, für einzelne Bauteile oder -abschnitte, schon vor der endgültigen Bauge- nehmigung begonnen werden. Diese Teilbaugenehmigung be- rechtigt aber nur zur Ausführung des genehmigten Teilbereichs. 3.4 Genehmigungsfiktion für Wohngebäude In Bayern wurde durch die BayBO-Novelle 2021 die sog. Geneh- migungsfiktion eingeführt. Demnach gilt die Baugenehmigung für Wohnbauvorhaben, die im vereinfachten Genehmigungs- verfahren zu prüfen sind, per Gesetz als erteilt, wenn sie nicht innerhalb einer dreimonatigen Entscheidungsfrist abgelehnt wird. Diese Entscheidungsfrist beginnt frühestens nach dem Ablauf einer dreiwöchigen Prüffrist über die Vollständigkeit und Prüffähigkeit der Antragsunterlagen nach dem Eingang beim Landratsamt. Falls fehlende Unterlagen oder Angaben aufgrund dieser Eingangsprüfung nachgefordert werden müs- sen, beginnt die Drei-Monats-Frist erst, wenn diese vollständig nachgereicht sind. Die Abgabe der Bauantragsunterlagen bei der Gemeinde ist somit für den Beginn der Frist für die Geneh- migungsfiktion nicht ausschlaggebend. Das Landratsamt kann in Ausnahmefällen die Entscheidungs- frist einmalig verlängern. Dies kann z. B. erforderlich sein, wenn sich herausstellt, dass ein schalltechnisches Gutach- ten zur Beurteilung des Bauantrags erforderlich ist oder die Bauortgemeinde ein zweites Mal zu beteiligen ist. Auch der Bauherr kann auf die Anwendung der Genehmigungsfiktion verzichten. Hier können Sie und Ihr Planer durch eine gute Vor- bereitung des Bauantrags wesentlich zu einem zügigen Ge- nehmigungsverfahren beitragen. 3.5 Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von vier Jahren nach deren Zustellung mit der Ausführung des Bau- vorhabens begonnen oder wenn die Bauausführung vier Jahre

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=