Baubroschüre Landkreis Würzburg

41 10. Der Bau ist fertig 10.1 Abnahme des Baus Mit weitestgehend mangelfreier Fertigstellung des Bauvor- habens sind Sie verpflichtet, den Bau abzunehmen und die Vergütung an den Auftragnehmer zu zahlen. Hierzu stellt der Auftragnehmer seine Schlussrechnung, die innerhalb be- stimmter, in der VOB/B bzw. dem BGB geregelter Fristen zu zahlen ist. Vermerken Sie bei Ihren Zahlungen, dass es sich um die Abschlusszahlung handelt, und weisen Sie darauf hin, dass die vorbehaltlose Annahme dieser Zahlung Nachforderungen ausschließt, so hat der nach der VOB/B arbeitende Auftrag- nehmer nur 24 Werktage nach Zugang Ihrer Mitteilung Zeit, um einen Vorbehalt gegen die Restzahlung zu erheben, und weitere 24 Werktage, um seinen Vorbehalt zu begründen. Nach Ablauf dieser Fristen sind Nachforderungen ausgeschlossen. Mit dem Zeitpunkt der Abnahme beginnt die Verjährungsfrist zur Geltendmachung von Mängelansprüchen zu laufen. Die Abnahme ändert nichts an Ihrem Recht, hinsichtlich nach der Abnahme und innerhalb der Verjährungsfristen festgestellter Mängel deren Beseitigung vom Auftragnehmer zu fordern. 10.2 Mängel am Bau? – Was tun? Das Auftreten von Bauschäden wird sich auch bei bestem Willen aller am Bau Beteiligten nie ganz vermeiden lassen. Bauschäden können durch mangelhafte Architekten-, Inge- nieur- oder Unternehmerleistungen verursacht werden. Ar- chitekten schließen in aller Regel Haftpflichtversicherungen gegen Bauschäden ab. Wenn Planungsfehler auftreten, sind sie daher in der Lage, die anfallenden Kosten zur Schadens- behebung wirkungsvoll abzudecken. Auch bei der Bauausfüh- rung werden sich Reklamationen nie ganz ausschalten lassen. Jeder Bauherr sollte selbst wissen, wie er sich im Schadensfall zu verhalten hat. Sobald ein Schaden festgestellt wird, muss er den Handwerker schriftlich auffordern, die Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Vorgehensweise des Bauherrn Kommt der Handwerker der Aufforderung nicht nach, wird der Bauherr gegen ihn gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Ein erster Schritt ist immer die gerichtliche Beweis­ sicherung. Ein vom Antragsteller benannter, vom Gericht bestellter Sach- verständiger führt dann ein Beweissicherungsverfahren durch. Ein solches Gutachten bringt in den meisten Fällen für beide Parteien Klarheit. Weigert sich der Handwerker aber weiter, die Mängel zu beseitigen, kann ihn der Bauherr auf Ausführung der Gewährleistungsarbeiten verklagen. Durch Privatgutach- ten können Beweise nur bedingt gesichert werden. Privatgut- achten dienen in erster Linie als Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen des Auftraggebers. Ein überzeugendes Gutachten räumt gelegentlich Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien aus und schlichtet Streitfälle frühzeitig. Streitende Parteien können auch vereinbaren, ihre Ausein- andersetzung außergerichtlich zu regeln. Die für solche Fälle eingerichtete Schlichtungsstelle bemüht sich, eine gütliche Einigung der zerstrittenen Parteien herbeizuführen. Wird der Vergleichsvorschlag von beiden Parteien angenommen, ist er rechtsverbindlich.

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