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3. Das Bauvorhaben
3.1 Genehmigungspflicht
Die Errichtung, Änderung, Nutzungsände-
rung baulicher Anlagen, Teilabbruch bau-
licher Anlagen, sowie der Abbruch von
Hochhäusern und Kulturdenkmälern sind
genehmigungspflichtig. Die Durchfüh-
rung solcher Maßnahmen ohne den erfor-
derlichen »Freibrief« stellt eineOrdnungs-
widrigkeit dar und kann mit einer Geld-
buße geahndet werden. Hierzu kommt
das Risiko, dass eine nicht genehmigungs-
fähige, jedoch begonnene Baumaßnahme
wieder beseitigt werden muss. Vor Einlei-
tung des eigentlichen Baugenehmigungs-
verfahrens besteht die Möglichkeit, zu
einzelnen Fragen des Bauvorhabens eine
Bauvoranfrage zu stellen; die Abfrage
bzw. Prüfung aller dem Bauantrags-/
Genehmigungsverfahren vorbehaltenen
Fragen ist mit der Bauvoranfrage nicht
möglich.
Entwurfsverfasser/-in –
Bauvorlageberechtigung
Der geeignete Partner für die Bauherr-
schaft ist ein/e qualifizierte/r Entwurfsver­
fasser/-in. Wesentlich ist auch, dass dieje-
nige entwurfsverfassende Person, der Sie
die Planung und Abwicklung Ihres Bau-
vorhabens anvertrauen wollen, nicht nur
Kompetenz in allen Baufragen, sondern
auch die bauordnungsrechtlich vorge-
schriebene Bauvorlageberechtigung be-
sitzt. In welchen Fällen es der Bauvorlage-
berechtigung bedarf und wer für welche
Bauvorhaben vorlageberechtigt ist, regelt
§ 64 LBauO.
Genehmigungsfreie Vorhaben
Zur Vereinfachung der Realisierung von
verschiedenen untergeordneten und klei-
neren Bauvorhaben gibt der Gesetzgeber
eine Liste von Bauvorhaben vor, die keiner
Baugenehmigung bedürfen.
Diese sind im § 62 der Landesbauordnung
Rheinland-Pfalz definiert.
Die Genehmigungsfreiheit entbindet je-
doch nicht von der Einhaltung sämtlich
öffentlich rechtlicher Vorschriften! Das
bedeutet, dass u.a. sämtliche Vorgaben
der LBauO, der Gestaltungssatzungen, der
Bebauungspläne, etc. von Bauherrn eigen-
verantwortlich zu berücksichtigen und
ein­zuhalten sind.
Soll von Vorschriften abgewichenwerden,
so ist ein Abweichungsantrag bei der zu-
ständigen Bauaufsichtsbehörde zu stellen.
Es ist empfehlenswert die Möglichkeit ei-
ner Abweichung vorabmit demStadtbau-
amt abzustimmen, denn ggf. ist die Zu-
stimmung der städtischen Gremien erfor-
derlich und nicht immer ist eine Abwei-
chung möglich.
3.2 Bauvoranfrage
Die Beantragung eines Vorbescheides
empfiehlt sich vor allemdann, wenn Zwei-
fel, z.B. über die grundsätzliche Bebaubar-
keit des Grundstückes, die Zulässigkeit
eines Bauvorhabens oder auch zu be-
stimmten Detailfragen bestehen. Auf die-
se Weise lassen sich evtl. aufwendige, je-
doch letztlich vergebliche Planungsarbei-
ten und Kosten vermeiden.
Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung
eines Vorbescheides sind die Bauunterla-
gen beizufügen, die zur Beurteilung der
durch den Vorbescheid zu entscheidenden
Fragen des Bauvorhabens erforderlich sind
(mind. Lageplan, Entwurfsskizzen, Baube-
schreibung – je mind. 2-fach).
Der Bauvorbescheid hat vier Jahre Gültig-
keit, auf Antrag kann er verlängert wer-
den, sofern sich die äußeren Vorausset-
zungen nicht geändert haben.
3.3 Bauantrag und Baugenehmigung
Der Bauantrag ist bei der unteren Bauauf-
sichtsbehörde einzureichen. Zur Erstellung
des Bauantrages bedarf es i. d. R. einer
bauvorlageberechtigten entwurfsverfas-
senden Person, wie sie unter Kapitel 3.1
– Entwurfsverfasser/-in/Bauvorlageberech­
tigung – bereits erläutert wurde.
Dem Bauantrag auf Erteilung einer Bau-
genehmigung müssen Unterlagen gemäß
der Bauunterlagenprüfverordnung (Bau-
untPrüfVO) beigefügt werden.
Nach Vorlage des Bauantrages mit den
erforderlichen Bauunterlagenwerden die
Stellungnahmen der Fachbehörden und
Fachabteilungen eingeholt. Bei Vorhaben
besonderer Art und Nutzung sollten dem
Bauantrag mindestens 4 Ausfertigungen
der Bauunterlagen beigefügt werden, da-
mit auch die externen Fachbehörden
gleich angeschrieben werden können.
Bei Bauvorhaben besonderer Art und
Nutzung wird empfohlen, dass die Pla-
nung bereits im Vorfeld mit der Struktur-
und Genehmigungsdirektion Süd Regio-
nalstelle Gewerbeaufsicht, mit demBrand-
schutz, sowie der Bauordnungsabteilung
des Stadt­bauamtes abgestimmt wird. Erst
wenn sämtliche Stellungnahmen der Fach-
behörden vorliegen, kann der Bauantrag
abschließend bearbeitet werden. Voraus-
setzung hierzu ist jedoch, dass der Bauan-
trag vollständig ist. Es ist deshalb wichtig,
dass dem Bauantrag alle erforderlichen
Bauunterlagen beigefügt werden.
Sind Befreiungen von den Festsetzungen
eines Bebauungsplanes erforderlich oder
handelt es sich um ein Vorhaben, das im
Planbereich eines aufzustellenden Bebau-
ungsplanes liegt, ist die Zustimmung der
zuständigen Gremien (Bauausschuss und
ggf. Ortsbeirat) erforderlich.
Baugenehmigungsverfahren
Mit dem Eingang Ihres Bauantrages beim
Stadtbauamt wird neben der quantitati-
ven (= Vorhandensein notwendiger Bau-
vorlagen) und qualitativen (= Inhalt der
vorgelegten Bauvorlagen bzw. bauord-
nungs- und bauplanungsrechtliche Zuläs-
sigkeit) Vorprüfung insbesondere geprüft,
in welches Baugenehmigungsverfahren
Ihr Bauantrag einzuordnen ist, d. h. ob Ihr
(Quelle: mediaprint infoverlag gmbh)
(Quelle: mediaprint infoverlag gmbh)