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Antrag im
• „normalen“ Genehmigungsverfahren
(§ 70 LBauO)
• „vereinfachten“ Genehmigungsverfah-
ren (§ 66 LBauO) oder
• „Freistellungsverfahren“ (§ 67 LBauO)
läuft.
„Vereinfachtes“
Baugenehmigungsverfahren
Die Unterschiede zum„normalen“ Bauge-
nehmigungsverfahren sind beim „verein-
fachten“ Verfahren im Wesentlichen zu
sehen:
• im Vorliegen bestimmter Anwendungs-
voraussetzungen, d.h. nach Art und Um-
fang bestimmter baulicher Anlagen
• imeingeschränktenPrüfungsumfangder
Genehmigungsbehörde und damit in der
besonderen Verantwortlichkeit der Bau-
herrschaft und der am Bau Beteiligten,
insbesondere der entwurfsverfassenden
Person, für die nicht von der Prüfung
erfassten Teile des Bauvorhabens
• in der Benennung des Prüfingenieurs /
der Prüfingenieurin für die Prüfung der
bautechnischenNachweise bei bestimm-
ten Vorhaben
• in der Abhängigkeit des Baubeginns,
vom Zeitpunkt der Vorlage bestimmter
Bauvorlagen bzw. Nachweise
• in der Einhaltung vorgegebener Fristen.
„Freistellungsverfahren“
Im Geltungsbereich eines Bebauungspla-
nes im Sinne des § 12 oder des § 30 Abs. 1
BauGB bedürfen Wohngebäude der Ge-
bäudeklasse 1 und 3 einschließlich ihrer
Nebengebäude und -anlagen keiner Bau-
genehmigung, wenn
• sie den Festsetzungen des Bebauungs-
planes entsprechen und die Erschließung
gesichert ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann
auf Ihren Antrag dieses „Freistellungsver-
fahren“ auch z.B. bei Wohngebäuden der
Gebäudeklasse 4 (keine Hochhäuser), Bü­
ro-/Verwaltungsgebäuden sowie gewerb-
lichen Gebäuden durchgeführt werden.
Teilbaugenehmigung
Vor der Zustellung der Baugenehmigung
darf nicht mit den Bauarbeiten einschließ-
lich des Baugrubenaushubs begonnen
werden. Liegt der unteren Bauaufsicht ein
Bauantrag vor, so ist es möglich, zur schnel-
lerenAbwicklung eines Bauvorhabens, auf
schriftlichenAntrag der Bauherrschaft un-
ter bestimmten Voraussetzungen für ein-
zelne Teile des Vorhabens (z.B. Baugru-
benaushub, Entwässerung, Fundamentie-
rung) eine Teilbaugenehmigung zu erhal-
ten. Das Vorliegen der Voraussetzungen
für eine Teilbaugenehmigung kann nur im
jeweiligen konkreten Einzelfall mit der
Bauaufsicht abgeklärt werden.
Geltungsdauer der Baugenehmigung
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung
bzw. Teilbaugenehmigung beträgt vier
Jahre. Baugenehmigung und Teilbauge-
nehmigung erlöschen, wenn nicht inner-
halb von vier Jahren nach Zustellung mit
der Ausführung des Bauvorhabens begon-
nen wurde oder die Bauausführung vier
Jahre unterbrochen wurde. Auf schriftli-
chen Antrag kann die Frist jeweils bis zu
vier Jahren verlängert werden. Hierbei
sind jedoch evtl. eingetretene Änderun-
gen der Sach- und Rechtslage zu berück-
sichtigen. Die Verlängerung einer einmal
erloschenen Genehmigung ist nicht mög-
lich. In diesem Fall muss ein neuer Bauan-
trag gestellt werden.
Baugenehmigung für Werbeanlagen
Für Werbeanlagen außerhalb von Sat-
zungsbereichen größer 1 qm ist ein Bau-
antrag zu stellen.
Einzureichen sind hierzu folgende Unter-
lagen:
• Bauantragsformular zur Erteilung einer
Genehmigung von Werbeanlagen mit
Baubeschreibung, 1-fach
• Lageplan M 1:500, 2-fach
• Zeichnerische Darstellung der Werbean-
lage mit Farbgebung und Vermassung,
2-fach
• Lichtbild der Anbringungsstätte (ggf.
Fotomontage), 2-fach
• ProfilzeichnungdesGebäudesmitDarstel-
lungderAusladungderAnlage, einschließ-
lich Gehweg, mit Vermaßung, 2-fach
Innerhalb von Satzungsbereichen regelt
sich die Genehmigungspflicht nach den
Satzungen selbst. Ist hier keine gesonder-
te Regelung getroffen, gilt die Genehmi-
gungspflicht gemäß LBauO (siehe oben).
Im Innenstadtbereich ist die Satzung über
die Gestaltung vonWerbeanlagenundWa­
­renautomaten zum Schutze der Lan­dauer
Altstadt sowie der gründerzeitlichen Ge-
bäude und baulichen Anlagen der Land-
auer Innenstadt zu beachten. In Geltungs-
bereichen von Bebauungsplänen sind die
jeweiligen Vorgaben zu Werbeanlagen
einzuhalten. Für Werbeanlagen an Denk-
mälern ist grundsätzlich eine denkmal-
rechtliche Genehmigung erforderlich, die
bei der Unteren Denkmalschutzbehörde
zu beantragen ist.
Info
Auskünfte erteilt das Stadtbauamt,
­Königstraße21, 76829LandauinderPfalz.
Bauberatung des Baubürgerbüros,
Zi. 2, Tel. 06341/13 - 6805 und die
­Bauordnungsabteilung, Zi. 104, Tel.
06341/13 - 6302.
Vordrucke für Antragsformulare erhal-
ten Sie im Baubürgerbüro oder unter
Bürgerservice -> For-
mulare -> Stadtbauamt.
Die Werbesatzung ist einsehbar unter
Bürgerinformation
-> Ortsrecht -> 6. Bauwesen.
3.4 Genehmigungsgebühren
Für die Wahrnehmung der Aufgaben der
unteren Bauaufsicht werden Gebühren
nachdembesonderenGebührenverzeichnis
erhoben. Sie richten sich nach der Höhe des
Rohbauwertes, der nach der Anlage 2 der
Verordnung errechnet wird und in einigen
Sonderfällen auch nach den Herstellungs-
kosten bzw. dem Verwaltungsaufwand.
Gebührenpflichtig ist auch die Ablehnung
oder Zurücknahme eines Bauantrages.
3.5 Wohnungseigentum­­
(Teilung nach WEG)
Antrag auf Abgeschlossenheit
Soll die Teilung eines Gebäudes nachWEG
(Wohnungseigentumsgesetz) vorgenom-
menwerden, so ist vorab eine Abgeschlos-
senheitserklärung von der Bauordnungs-
abteilung einzuholen, mit der die Abge-
schlossenheit der einzelnen Einheiten
bestätigt wird.
Zum Antrag auf Abgeschlossenheit sind
folgende Unterlagen einzureichen:
• Antrag auf Abgeschlossenheitsbeschei-
nigung, unterschrieben vomAntragstel-
ler und ggf. Eigentümer
• Lageplan M 1:1000, mind. 2-fach
• Sämtliche Grundrisse, einschl. Spitzbo-
den M 1:100, mind. 2-fach
• Schnitte M 1:100, mind. 2-fach
• SämtlicheAnsichtenM1:100,mind. 2-fach
In den Plänen sind alle zum selben Teilei-
gentum gehörenden Einzelräume mit der
jeweils gleichenNummer zukennzeichnen.