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Weil am Rhein
Wer bestimmt Bestattungsart und Bestattungsort?
Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach
dem Willen des Verstorbenen.
Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht ge-
äußert, so vertraut er in der Regel darauf, dass seine
Angehörigen seinen Willen erfüllen werden. Rechtlich
bindend sind getroffene Anordnungen jedoch nur dann,
wenn sie als formgerechter letzter Wille verfasst wur-
den.
Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbenen, so
sind die Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der
Bestattung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung
zu entscheiden. Dabei geht der Wille des überlebenden
Ehegatten vor dem aller Verwandten.
Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, so geht
der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übri-
gen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der
entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor.
Zuständig für alle mit der Bestattung zusammenhän-
genden Friedhofsangelegenheiten ist für Verstorbene
mit Wohnsitz in Haltingen die Friedhofsverwaltung in
Haltingen, Große Gaß 5 (Tel. 07621-9566832) und für
die in der übrigen Stadt wohnhaft gewesenen Verstor-
benen die Friedhofsverwaltung im Rathaus Weil am
Rhein (Tel. 07621-704-313, -312).
Zusätzliche Informationen erhalten Sie direkt beim
Friedhof (Tel. 07621-798795).
Bei den Friedhofsverwaltungen und den Bestattungs­
instituten werden auch Auskünfte über die verschie­
denen Bestattungs­arten (Reihen- oder Wahlgräber, Ur-
nengrabstätten) sowie Gestaltung von Grabstätten und
Grabmälern erteilt.
Bezüglich der Höhe der von der Bestattungs­form ab-
hängigen Friedhofs­gebühren ist dieser Broschüre ein
Merkblatt beigefügt. Ansonsten erteilt Ihnen die zustän-
dige Friedhofs­verwaltung bei eventuellen Fragen gerne
Auskunft.
Erforderliche Urkunden
Für die Beurkundung des Sterbefalles im Sterbebuch
beim Standesamt müssen folgende Unterlagen vorge-
legt werden:
– Todesbescheinigungen des Arztes; diese besteht aus
folgenden Teilen:
1. einem nicht vertraulichen Teil, Blatt A und B
2. einem vertraulichen Teil, Umschlag 1, Blatt für das
Gesundheitsamt und das statistische Landesamt
Umschlag 2, für die Feuerbestattung
Umschlag 3, Doppel für Obduktion mit 2 Obduktions-
scheinen
– bei mündlicher Anzeige des Sterbefalles der Perso-
nalausweis oder Reisepass des Anzeigenden
– wenn vorhanden, das Familienstammbuch
– es sind folgende Urkunden vorzulegen: Heiratsurkun-
de, bei Verwitweten die Sterbeurkunde des verstor-
benen Ehegatten, bei Geschiedenen das Eheschei-
dungsurteil mit Rechtskraftzeugnis, bei Ledigen die
Geburtsurkunde.
Die Vorlage dieser Urkunden ist nicht erforderlich, wenn
die entsprechenden Personenstandsbücher beim Stan-
desamt selbst geführt werden.
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