Weinheim Planen und Bauen

28 Schutz des Mutterbodens Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen sowie bei wesentlichen anderen Veränderungen der Erdoberfläche aus- gehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Dieses Gebot zum Schutz des Mutterbo- dens wurde in das Baugesetzbuch (§ 202 BauGB) aufgenommen. Eine Vergeudung von Mutterboden liegt insbesondere vor, wenn dieser zur Auffüllung der Baugrube verwendet oder auf einen Untergrund aufge- tragen wird, auf dem nicht aufgepflanzt werden kann oder auf dem der aufgetragene Boden sofort durch Wind- oder Wassereinwirkungen ab- getragen würde. Abfallvermeidung und -verwertung Für die bei der Ausführung des Bauvorhabens anfallenden Abbruch- und Aushubmengen sowie für die Reststoffe ist die Möglichkeit der Be- handlung und der Wiederverwertung zu überprüfen (Abfallvermeidung). Erst wenn eine Wiederverwertung, auch nach Vorbehandlung – gege- benenfalls über eine Bauschuttrecyclinganlage – nicht möglich ist, darf eine Beseitigung von Erdaushub und Bauschutt erfolgen. Wir weisen in diesem Zusammenhang auf folgende Informationsblätter der Abfallver- wertungsgesellschaft des Rhein-Neckar-Kreises mbH (AVR) – Öffent- lichkeitsarbeit –, Muthstraße 4, 74889 Sinsheim, Telefon 07261 931-0, E-Mail: info@avr-rnk.de, hi n: J „Entsorgung von Abfällen aus Baumaßnahmen und Renovierungen“, J „Entsorgung asbesthaltiger Abfälle im Rhein-Neckar-Kreis“ und J „Getrennt sammeln, sinnvoll verwerten“. 9. Umwelt-, Boden- und Naturschutz Bestehen Zweifel darüber, wo und wie welche Abfälle zu entsorgen sind und welche Materialien getrennt erfasst werden müssen, steht Ihnen die Abfallberatung des AVR zur Verfügung. Bodenaushub, Bauschutt und sonstige Baustellenabfälle sind grundsätzlich schon an den Abfallstel- len getrennt zu erfassen und getrennt einer Verwertung zuzuführen. Vor allem beim Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind schadstoff- haltige Materialien (insbesondere asbesthaltige Baustoffe) und Bauteile, die eine Aufbereitung behindern oder verhindern können (Rohrleitun- gen, Fenster, Türen, Fußbodenbeläge usw.), vorher auszubauen. Folgen- de Aufteilung der Baureststoffe ist je nach anfallender Menge sinnvoll und sollte bereits bei der Planung von Bau- und Abbruchmaßnahmen berücksichtigt werden: Bodenaushub Bodenaushub sollte möglichst an Ort und Stelle oder im Landschaftsbau verwendet werden. Ist dies nicht möglich, hat die AVR für die Vermittlung von unbelastetem Erdaushub eine Erdaushubbörse bei der Erdaushub- und Bauschuttdeponie Wiesloch eingerichtet. Unbelasteter Erdaushub kann dort gegen Entgelt angeliefert werden. Die Abgabe von Erdmaterial erfolgt kostenlos, für die Beladung wird ein Unkostenbeitrag berechnet. Über die Modalitäten dieser Entsorgungsmöglichkeit informiert die AVR unter der Telefonnummer 06222 53999. Bauschutt Als aufbereitungsfähiger Bauschutt gelten z. B. Beton mit und ohne Eisen, Pflastersteine, Naturstein, Kalksandsteine, Dachsteine und Zie- gelmaterial. Zum nicht aufbereitungsfähigen Bauschutt, der einer zu-

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