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Rechtliche Grundlagen

 

Folgende Vorschriften regeln den Anspruch auf Haushaltshilfe:
in der gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V:
nach § 38 SGB V, wenn der Versicherte wegen Krankenhausbehandlung oder wegen Leistungen nach § 23 Abs. 2 oder 4 (bestimmter medizinische Vorsorgeleistungen), §§ 24 (Mutter/Vater-Kind-Kur zur medizinischen Vorsorge), 37 (häuslicher Krankenpflege), 40 (medizinischer Rehabilitation) oder § 41 (Mutter/Vater-Kind-Kur zur medizinischen Rehabilitation) die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, und keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann,
nach § 24h SGB V wegen Schwangerschaft oder Entbindung;
in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 42 SGB VII bzw. nach § 54 SGB VII für landwirtschaftliche Unternehmer;
in der gesetzlichen Pflegeversicherung als Bestandteil der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI;
in der Sozialhilfe nach § 70 SGB XII "große Haushaltshilfe" oder § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII "kleine Haushaltshilfe" und (selten) in Verbindung mit der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII.
In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung regelt § 54 SGB IX den Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn aufgrund einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) die Weiterführung des Haushalts oder die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe orientiert sich dabei an § 38 SGB V. Kostenträger der Haushaltshilfe ist aber der Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme.
Spezielle Regelungen gelten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), die Betriebs- und Haushaltshilfe bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Kur sind in § 36 ALG geregelt.

Folgende Vorschriften regeln den Anspruch auf Haushaltshilfe

in der gesetzlichen Krankenversicherung nach SGB V:

  • nach § 38 SGB V, wenn der Versicherte wegen Krankenhausbehandlung oder wegen Leistungen nach § 23 Abs. 2 oder 4 (bestimmter medizinische Vorsorgeleistungen), §§ 24 (Mutter/Vater-Kind-Kur zur medizinischen Vorsorge), 37 (häuslicher Krankenpflege), 40 (medizinischer Rehabilitation) oder § 41 (Mutter/Vater-Kind-Kur zur medizinischen Rehabilitation) die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, und keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann,
  • nach § 24h SGB V wegen Schwangerschaft oder Entbindung;

in der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 42 SGB VII bzw. nach § 54 SGB VII für landwirtschaftliche Unternehmer;

in der gesetzlichen Pflegeversicherung als Bestandteil der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI;

in der Sozialhilfe nach § 70 SGB XII "große Haushaltshilfe" oder § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII "kleine Haushaltshilfe" und (selten) in Verbindung mit der Hilfe bei Krankheit nach § 48 SGB XII.

In der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung regelt § 54 SGB IX den Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn aufgrund einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) die Weiterführung des Haushalts oder die Betreuung der Kinder nicht möglich ist. Der Anspruch auf Haushaltshilfe orientiert sich dabei an § 38 SGB V. Kostenträger der Haushaltshilfe ist aber der Kostenträger der Rehabilitationsmaßnahme. Spezielle Regelungen gelten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG), die Betriebs- und Haushaltshilfe bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, Schwangerschaft und Kur sind in § 36 ALG geregelt.

Weblink: http://www.ilios-betreuung.de
Datum der Veröffentlichung: 06.11.2020



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