Energiesparendes Sanieren und Bauen in Aachen

17 I. Grundlagen Energieausweis Der Energieausweis gilt bereits seit 2007 für Neubauten; seit 2009 ist er verpflichtend vorzulegen bei Verkauf, Verpachtung oder Vermietung von bestehenden Gebäuden oder Wohnungen. Dieses amtliche Dokument gibt Auskunft über den Energiebedarf bzw. Energieverbrauch sowie die CO2-Emissionen des Gebäudes und nennt außerdem sinnvolle Modernisierungsmöglichkeiten. Kaufende und Mietende sollen Gebäude oder Wohnungen im Hinblick auf ihre Energieeffizienz vergleichen können. Aus den Ergebnissen des Energieausweises ergeben sich keinerlei Verpflichtungen für die Vermietenden oder Verkaufenden. Dieser muss ihn lediglich ordnungsgemäß erstellen lassen und den Interessierten vorlegen. Einige Informationen aus dem Energieausweis müssen bereits in Immobilienanzeigen angegeben werden. Es gibt zwei rechtlich gleichwertige Ausweisarten: • • Verbrauchsausweis: Grundlage der Bewertung ist der tatsächliche Energieverbrauch für Heizung und zentrale Warmwasserbereitung der letzten drei Jahre. • • Bedarfsausweis: Grundlage der Bewertung ist die energe- tische Qualität des Gebäudes und der Heiztechnik (unabhängig vom Verbrauchsverhalten der Nutzer*innen). Der Bedarfsausweis ist zwingend vorgeschrieben für: • • Neubauten • • bestehende Wohngebäude mit 1 – 4 Wohneinheiten, die NICHT mindestens bei der Errichtung oder durch nachträgliche Sanierung der Wärmeschutzverordnung (WSchV) 1977 entsprechen Freie Wahl zwischen beiden Ausweisarten gilt für: • • bestehende Wohngebäude ab 5 Wohneinheiten • • bestehende Wohngebäude mit 1 – 4 Wohneinheiten, die mindestens der Wärmeschutzverordnung (WSchV) 1977 entsprechen • • Nichtwohngebäude Denkmalgeschützte Gebäude benötigen keinen Energieausweis. Ein Energieausweis ist zehn Jahre gültig und muss danach erneuert werden. Die Ausstellung eines Energieausweises umfasst keine Energieberatung. Diese für eine Kauf- oder Sanierungsentscheidung wichtige Grundlage sollte separat in Anspruch genommen werden. Energieausweisaussteller*innen aus der StädteRegion Aachen (und angrenzenden Kommunen) finden Sie unter www.altbauplus.de im Bereich Service. Eine überregionale Liste führt die Deutsche Energie-Agentur (dena) unter www.zukunft-haus.info. Pflicht zur Energieberatung So sinnvoll eine fachkundige und kostenlose Beratung vor jeder Sanierung ist, im GEG wird sie nur in ganz bestimmten Fällen vorgeschrieben. Eine Energieberatung ist verpflichtend, wenn … • • ein Ein- oder Zweifamilienhaus umfassend saniert und / oder erweitert wird, sodass Berechnungen (Bewertung der Gesamtenergieeffizienz) für das Gebäude durchgeführt werden. • • ein Ein- oder Zweifamilienhaus verkauft wird. Hier haben die Personen, die das Gebäude verkaufen oder vermakeln aber lediglich die Pflicht, den Kaufenden auf die Beratung hinzuweisen. In beiden Fällen sind zur Erfüllung der gesetzlichen Pflicht die Ausstellungsberechtigten für Energieausweise und die Energieberater*innen des Verbraucherzentrale Bundesverbands zugelassen. Bundes-Immissionsschutzverordnung (BImSchV) Die 1. BImSchV legt unter anderem fest, welche Grenzwerte Heizkessel bei Abgasverlusten und Emissionen einhalten müssen. Sie gilt für kleine und mittlere Feuerungsanlagen, welche in Wohngebäuden üblich sind. Außerdem regelt sie den zulässigen Schadstoffausstoß von Feuerungsanlagen in Einzelräumen (zum Beispiel Kaminöfen). Je nach Typ, Wirkungsgrad und Alter müssen Öfen nach und nach außer Betrieb genommen oder mit Filtern nachgerüstet werden. Alle Hauseigentümer*innen sind verpflichtet, die Heizung regelmäßig von Schornsteinfeger*innen überprüfen zu lassen. Seit dem 31. Dezember 2014 gelten die Grenzwerte der sogenannten Stufe 2. Aachener Festbrennstoffverordnung Diese schärferen Grenzwerte der Stufe 2 gelten für Holz- oder Kohle-Einzelöfen mit 4 bis 15 Kilowatt Nennwärmeleistung im Stadtgebiet Aachen durch die Aachener Festbrennstoffverordnung bereits seit Oktober 2010. Für Einzelöfen, die vor Oktober 2010 in Betrieb genommen wurden, sind die Grenzwerte aber deutlich strenger als bundesweit: Nur die Hälfte der Schadstoffmenge ist in Aachen erlaubt, nämlich 0,075 g /m3 Staub und 2,0 g /m3 Kohlenstoffmonoxid. Energieausweis nach GEG: Ausschnitt aus Seite 2 des Formulars

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