Energiesparendes Sanieren und Bauen in Aachen

71 VI. Denkmalschutz VI. Denkmalschutz Denkmäler sind immer ein Stück menschlicher Geschichte – Teile der Vergangenheit, die unser Umfeld prägen und gestalten. Diese Kulturgüter gilt es dauerhaft und möglichst unverfälscht zu erhalten. Gebäude können in Teilen (z. B. nur die Fassade) oder als Ganzes unter Denkmalschutz stehen. Außerdem kann sich der Schutz auf mehrere Gebäude oder ein ganzes Gebiet erstrecken, der sogenannte Ensembleschutz. Um den Status eines durch das Denkmalschutzgesetz (DSchG) geschützten Denkmals zu erhalten, muss ein Objekt in die Denkmalliste eingetragen werden. In Nordrhein-Westfalen erfolgt dies durch die Kommune oder auf Antrag der Eigentumspartei bei der zuständigen Unteren Denkmalbehörde. Diese kann alternativ ein Gebäude oder Gebäudeteil als „besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ einstufen. Während die Definition von Denkmälern eindeutig ist, ist dieser Begriff rechtlich unbestimmt. Ob ein Gebäude dazu zählt, wird in der Regel örtlich bzw. im Einzelfall festgelegt. Manche Gesetze oder einzelne Förderprogramme behandeln„Denkmale“ und „besonders erhaltenswerte Bausubstanz“ gleich. Sanierung: Was unterscheidet ein Denkmal von einem anderen Altbau? Im Hinblick auf rechtliche Anforderungen und Bautechnik gilt für ein denkmalgeschütztes Gebäude: • • Von den Anforderungen und Pflichten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG, s.a. Kapitel I.4) kann abgewichen werden, wenn „die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen“ (§ 105 GEG). • • Es benötigt keinen Energieausweis (§ 79, Satz 4 GEG). • • Alle Maßnahmen und Änderungen an unter Schutz gestellten Bereichen müssen mit der Denkmalbehörde abgestimmt werden. Das betrifft sowohl die grundsätzliche Erlaubnis etwas zu sanieren als auch die Art undWeise, wie saniert werden soll (Gestaltung, Materialien etc.). • • Es gibt andere Förderprogramme und / oder es gelten – je nach Maßnahme – ggf. geringere technische Anforderungen. Energetische Sanierung Baudenkmäler können auf Dauer nur erhalten werden, wenn sie genutzt werden und dabei den heutigen Anforderungen an Behaglichkeit und Energieeffizienz genügen. In welcher Hinsicht bei einer Sanierung besondere, denkmalgerechte Konstruktionen oder Materialien zum Einsatz kommen sollten, hängt vom Umfang des Denkmalschutzes ab. Eine Auswahl an Bauteilen, die häufig unter Denkmalschutz stehen: • • Außenwand, Fassade (oftmals auch nur die Straßenfassade): Zur Verbesserung des Wärmeschutzes der Wände ist in der Regel eine Innendämmung möglich (s.a. Kapitel II.4). • • Fenster: Wenn der Austausch erlaubt ist, ist ein modernes Fenster mit Wärmeschutzverglasung möglich. Meist werden für das neue Fenster mindestens Holzrahmen, die Fenstergröße und -einteilung vorgeschrieben. Bei Erhalt der Rahmen sind zumindest eine moderne Verglasung und der Einbau von Dichtungen machbar. Soll das Originalfenster komplett erhalten werden, so kann der zusätzliche Einbau eines zweiten Fensterflügels Energie sparen und denWohnkomfort erhöhen (Kasten- oder Verbundfenster). • • Dach: Hier ist oft die tragende Holzkonstruktion (Dachstuhl) erhaltenswert. Ist der Dachraum nicht beheizt, so ist die Dämmung des Dachbodens die beste Lösung und meist ohne Einschränkung möglich (s.a. Kapitel II.3). Bei ausgebauten, beheizten Dachräumen hängen die Möglichkeiten der Dämmung davon ab, welche Schichten erhalten werden müssen und wie tragfähig die Sparren sind. In der Regel ist eine von außen unsichtbare Variante erlaubt (Dämmung von innen, s.a. Kapitel II.2). Bereiche, die nicht unter Schutz gestellt sind, können in üblicher Weise saniert werden. Ebenso unproblematisch ist der Einbau von moderner, effizienter Haustechnik (s.a. Kapitel III), soweit es von außen nicht sichtbar ist. Solaranlagen (Solarthermische Anlagen, Photovoltaikanlagen) widersprechen häufig den gestalterischen Grundsätzen der Denkmalbehörde. In Einzelfällen sind sie auf nicht einsehbaren oder rückwärtigen Dachflächen erlaubt. Ähnliches gilt für die Außeneinheit einer Wärmepumpe, deren Aufstellplatz auch nur auf der Rückseite denkbar wäre. Maßgeblich bleiben aber stets die besonderen Rahmenbedingungen des konkreten Gebäudes (Einzelfallprüfung durch die Denkmalbehörde). Maßnahmen in denkmalgeschützten Gebäuden können unter bestimmten Voraussetzungen gefördert werden (s.a. Kapitel IV). Schützenswert können Ortsbereiche bzw. Siedlungen, … ... Straßenzüge oder einzelne Gebäude sowie Gebäudeteile sein.

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