Der Weg zum Glück Standesamt Stadt Altenburg

11 Elterliche Sorge Ist die Mutter eines Kindes nicht verheiratet, dann ist sie die alleinige Inhaberin der Sorge. Daran ändert auch eine Vater- schaftsanerkennung nichts. Sie können aber als Vater und Mutter gemeinsam beim Jugend- amt erklären, dass Sie die Sorge miteinander teilen wollen. Dort wird man Sie auch ausführlich zu diesem Thema beraten. Vaterschaftsanerkennung daraus resultierende Krankheit einer Erwerbstätigkeit nicht nach oder ist sie durch die Pflege des Kindes daran gehindert, so verlängert sich die Unterhaltspflicht. Sie beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und endet drei Jahre nach der Geburt des Kindes. Wäre es gegenüber dem Kindeswohl grob unbillig, die Zahlungsverpflichtung danach enden zu lassen, so bleibt sie bestehen. Das kann der Fall sein, wenn das Kind behindert ist und die Mutter das Kind selbst betreuen muss. Namenserklärung Namenserklärungen für Kinder: In bestimmten Fällen kann der allein sorgeberechtigte Elternteil durch Erklärung seinem Kind den Familien- namen des anderen Elternteils oder den Ehenamen aus seiner jetzigen Ehe erteilen. Kinder können sich in bestimmten Fällen einer Namens- änderung ihrer Eltern anschließen. Eine nachträgliche Bestimmung des Geburtsnamens eines Kindes ist in bestimmten Fällen möglich. Sonstige personenstandsrelevante Namenserklärungen: Erklärung von Ehegatten zur Namensführung Voranstellung oder Anfügung des Geburtsnamens oder des zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namens Widerruf der vorgenannten Erklärungen Wiederannahme eines früheren Namens Vorzulegende Unterlagen: Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch bzw. Heiratsurkunde/Geburtsurkunde evtl. Scheidungsurteil evtl. Bescheinigung der Meldebehörde evtl. Sorgerechtserklärung Gebühren für dessen Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund personenstandsrechtlicher Vorschriften: 25,00 Euro. Weiterführende Fragen, unter welchen Voraussetzungen Namenserklärungen möglich sind und welche weiteren Unter- lagen erforderlich sind, klären Sie bitte vorher im Standesamt.

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