Wegweiser für Senioren und Menschen mit Behinderung Kreis Weimarer Land

9 3.1. Hilfe zum Lebensunterhalt Hilfe zum Lebensunterhalt soll den Lebensunterhalt für Men­ schen finanziell sichern, die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln und Kräften sicherstellen können. Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt haben Personen, ■ ■ die vorübergehend nicht erwerbsfähig sind und ■ ■ die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und ■ ■ ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners sicher­ stellen können oder bei minderjährigen Kindern aus dem Einkommen und Vermögen der Eltern und ■ ■ keine Möglichkeiten der Selbsthilfe haben und ■ ■ keine vorrangigen Leistungsansprüche gegenüber anderen Sozialleistungsträgern haben wie zum Beispiel: Agentur für Arbeit, Jobcenter oder Wohngeldstelle 3.2. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Die Grundsicherung stellt den Lebensunterhalt älterer oder dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicher. Die Be­ sonderheit bei dieser Sozialleistung ist, dass Kinder bzw. Eltern nicht zum Unterhalt herangezogen werden. Verfügen Kinder bzw. Eltern jedoch über ein jährliches Gesamtein­ kommen von über 100.000 Euro, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen. Anspruch auf Grundsicherung haben Personen, ■ ■ die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, ■ ■ die Altersgrenze erreicht haben oder ■ ■ das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus krankheits- / behinderungs- bedingten Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ■ ■ die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw. aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrenntlebenden Ehepartners, des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft oder des Lebenspartners – so­ weit es deren Eigenbedarf übersteigt – bestreiten können. 3.3. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung Anspruch auf Eingliederungshilfe haben Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzel­ falles, insbesondere nach Art oder Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Personen mit einer anderen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten. Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, ■ ■ Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht. ■ ■ Die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. ■ ■ Die behinderten Menschen zu befähigen, ihre Lebens­ planung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können. Das Vorliegen einer solchen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung ist eine Grundvoraussetzung der Leistungsgewährung. Die Eingliederungshilfe nach dem SGB XII ist eine nachrangige Leistung. Sie wird nur dann gewährt, wenn keine Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträgern (z. B. Krankenkassen, Agentur für Arbeit, Rentenversicherungsträger) bestehen. Leis­ tungen nach dem SGB XII (ab 01.01.2019 SGB IX) sind in der Regel abhängig vom Einkommen und Vermögen. Auch bei der

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