Wegweiser für Senioren und Menschen mit Behinderung Kreis Weimarer Land

10 Eingliederungshilfe wird daher geprüft, ob Einkommen und Vermögen eingesetzt werden müssen. Ausnahmen hiervon gibt es zum Beispiel bei der Frühförderung oder bei Leistungen zur Teilhabe an Bildung, die grundsätzlich einkommens- und vermögensunabhängig gezahlt werden. Zur Feststellung der Behinderung wird nach Einreichen der Antragsunterlagen eine amtsärztliche Begutachtung in Auftrag gegeben. Liegt die Voraussetzung vor, erfolgt die Bedarfsermitt­ lung durch den allgemeinen sozialen Dienst. Deren Aufgabe besteht darin, Ratsuchende über personenbezogene Hilfen zu beraten, zu unterstützen und den Hilfebedarf unter Berücksich­ tigung der persönlichen Situation, der Ressourcenund deren Wünsche zu definieren. Die einzelnen Aspekte des Hilfebe­ darfes werden gemeinsam mit dem Leistungsberechtigten erarbeitet und in einem Hilfeplan festgehalten. Die Ermittlung des individuellen Bedarfes erfolgt mittels des integrierten Teilha­ beplanes (ITP), welcher für Thüringen verbindlich festgelegt wurde. Eingliederungshilfe kann man als Sachleistung oder in Form des Persönlichen Budgets erhalten. Nähere Informationen zum Persönlichen Budget in 8.8. 3.4. Informationen zum Bundesteilhabegesetz Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG), welches 2016 durch den Bundestag beschlossen wurde, steht eine Reform der bisherigen Leistungen für Menschen mit Behinderungen an. Die Umsetzung des Gesetzes wird 46 andere gesetzlichen Grundlagen anpassen und verändern. Wenn die einzelnen Teile in Kraft getreten sind, wird es die Begrifflichkeit BTHG nicht mehr geben. Ab dem 01.01.2020 wird die Eingliederungshilfe nicht mehr eine Leistung im Sinne des SGB XII darstellen, sondern als 2. Teil in das SGB IX überführt. Eine Änderung in der Zuständigkeit der Bearbeitung wird es in Thüringen nicht geben, somit bleibt das Landratsamt weiter Ansprechpartner für die Bürger. 3.5. Hilfe zur Pflege Pflegebedürftige Menschen, die aufgrund ihres gesund­ heitlichen Zustandes Pflege benötigen, aber nicht über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen, um die Pflege zu bezahlen, haben unter Umständen Anspruch auf „Hilfe zur Pflege“ durch den Sozialhilfeträger. Die Hilfe zur Pflege richtet sich an Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung in den Bereichen Mobilität, geis­ tige und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen bei psychischen Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapie­ bedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltageslebens und sozialer Kontakte Hilfe benötigen. Vorrangig erhalten pflegebedürftige Menschen, die kranken- bzw. pflegeversichert sind, finanzielle Leistungen zur Pflege und hauswirtschaftliche Leistungen durch die Pflegekasse (Krankenkasse). Ist jemand nicht pflegeversichert bzw. reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus oder bei geringem Hilfebedarf kommt Hilfe zur Pflege in Betracht. Die Hilfe zur Pflege soll in erster Linie die häusliche Pflege und die Pflege­ bereitschaft der Angehörigen stärken (ambulante Pflege). Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind jedoch abhängig vom Ein­ kommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen sowie seines Partners. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern ist auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen. 3.6. Sinnesbehindertengeld/Blindenhilfe Blinde, gehörlose oder taubblinde Menschen, die ihren Wohn­ sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch in Thüringen haben, er­ halten zum Ausgleich der durch ihre Behinderung bedingten Mehraufwendungen Sinnesbehindertengeld ohne Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Blind ist, wem das Augenlicht vollständig fehlt. Gleichgestellt sind Personen, deren Sehschärfe auf keinem Auge und auch nicht beid­ äugig mehr als 1/50 beträgt oder bei denen andere Störungen des

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