Wegweiser für Senioren und Menschen mit Behinderung Kreis Weimarer Land

12 3.10. Schwerbehinderten- feststellungsverfahren Auf Antrag wird das Vorliegen einer Behinderung und der Grad der Behinderung festgestellt. Eine Behinderung liegt vor, wenn die körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt wird. Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesell­ schaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Als schwerbehindert gilt, wenn ein Grad der Behinderung von 50 und mehr vorliegt. Auf Grund der Feststellung der Behinderung wird auf Antrag des behinderten Menschen ein Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung sowie evtl. weitere vorliegende gesundheit­ liche Merkmale (insbesondere sog. Merkzeichen) ausgestellt. Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung: ■ ■ B Der schwerbehinderte Mensch ist zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt. ■ ■ G Der schwerbehinderte Mensch ist in seiner Bewe- gungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt. ■ ■ aG Der schwerbehinderte Mensch ist außergewöhnlich gehbehindert. ■ ■ Bl Der schwerbehinderte Mensch ist blind. ■ ■ GL Der schwerbehinderte Mensch ist gehörlos. ■ ■ H Der schwerbehinderte Mensch ist hilflos. ■ ■ RF Der Ausweisinhaber erfüllt die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Ermäßigung der Rundfunkgebührenpflicht. ■ ■ TBL Der schwerbehinderte Mensch ist taubblind. ■ ■ 1. KL. Der schwerbehinderte Mensch erfüllt die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagen- klasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse. Zu den wichtigsten Nachteilsausgleichen für schwerbehin­ derte Menschen zählen der besonderen Kündigungsschutz, Sonderurlaub sowie steuerrechtliche Vergünstigungen bezüglich der Lohn- und Einkommenssteuer. Bei Vorliegen oben genannter Merkzeichen besteht darüber hinaus auch die Möglichkeit der Freifahrt im öffentlichen Personen­ nahverkehr, Erlass oder Ermäßigung der Kfz-Steuer, Sonderparkgenehmigungen oder die Ermäßigung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht. Für bestimmte Menschen, die behindert, aber nicht schwerbehindert sind (GdB weniger als 50, aber wenigs­ tens 30) ist die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschenmöglich, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellungeinen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht behalten können. Danach müssen die Schwierigkeiten bei der Beschaffung oder dem Erhalt des Arbeitsplatzes ursächlich mit der Behinderung in Verbindung stehen. Eine allgemein ungünstige Beschäftigungslage und eine damit verbundene Gefährdung des Arbeitsplatzes allein reichen für eine Gleichstellung nicht aus. Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbe­ hinderten Menschen erfolgt auf Grund einer Feststellung nach § 152 SGB IX auf Antrag des behinderten Menschen durch die Agentur für Arbeit. Die Gleichstellung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrages wirksam. 3.11. Gesetzliche Betreuung, Vorsorge- vollmacht und Patientenverfügung In der Betreuungsbehörde erfolgt die Beratung zur Antrag­ stellung auf eine rechtliche Betreuung von Erwachsenen. Eine Betreuung wird dann übernommen, wenn der Betref­ fende aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise,

RkJQdWJsaXNoZXIy NDIyMzg=